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Service, Nachrichten
19.09.2014, Deutschland

Deutscher Mindestlohn nur für Deutschland

Auftraggeber können nicht die Bezahlung eines vergabespezifischen Mindestlohnes für Mitarbeiter von ausländischen Nachunternehmern verlangen.

Aufgrund einer Vorlage der VK Arnsberg hat der EuGH entschieden, dass Auftraggeber nicht die Bezahlung eines vergabespezifischen Mindestlohnes verlangen können, wenn ein Auftrag ausschließlich im Ausland mit dort tätigen Arbeitnehmer eines Nachunternehmers ausgeführt werden soll (EuGH C-549/13 v. 18.09.2014). Diese Entscheidung betrifft formal das nordrhein-westfälische Tariftreue- und Vergabegesetz, hat aber Auswirkungen auf alle Landesgesetze mit einem vergabespezifischen Mindestlohn.

Die Stadt Bielefeld wollte einen Auftrag über Aktendigitalisierung vergeben. Einer der Bieter, die Bundesdruckerei, beabsichtigte als Subunternehmer ein in Polen ansässiges Unternehmen einsetzen. Die Stadt Bielefeld bestand darauf, dass auch dieser Subunternehmer seinen Mitarbeitern den Mindestlohn nach dem nordrhein-westfälischen TVgG zahlen sollte. Dies hielt die Bundesdruckerei für vergaberechtswidrig und rief die VK Arnsberg an. Diese legte dem EuGH die Frage vor, ob die Forderung der Stadt Bielefeld mit europäischem Recht zu vereinbaren ist.

Dies hat der EuGH verneint. Die Besonderheit des Falles ist, dass der Vertrag ausschließlich im Ausland durch die Arbeitnehmer eines Subunternehmers ausgeführt werden sollte. Das dortige Lohnniveau ist ein Wettbewerbsvorteil der Unternehmen und dieser Vorteil darf ihnen, so der EuGH ausdrücklich, nicht genommen werden. Dabei stützt sich der EuGH in seiner Begründung darauf, dass kein Bezug zwischen dem Mindestlohn und den Lebenshaltungskosten in dem anderen Mitgliedsstaat besteht.
Nach erster Auswertung erscheinen einzelne Fragen noch offen zu sein:

Nach der amtlichen Antwort des EuGH auf die Vorlagefrage gilt seine Entscheidung nur für Fälle, bei denen der Auftrag „ausschließlich“ durch Arbeitnehmer mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat ausgeführt wird (so war auch schon die Vorlagefrage formuliert). Eine nur teilweise Ausführung durch solche Mitarbeiter scheint vom Wortlaut nicht unmittelbar erfasst.

Die VK Arnsberg hatte mehrere Vorlagefragen gestellt. Eine der Fragen ging dahin, ob es überhaupt zulässig ist, dem Bieter für die Ausführung des Vertrages die Zahlung eines Mindestlohnes vorzugeben. Diese Frage scheint der EuGH unbeantwortet zu lassen. Nur in den Gründen führt er aus, dass „eine solche nationale Maßnahme, soweit sie nur auf öffentliche Aufträge Anwendung findet, nicht geeignet ist, das genannte Ziel [des Schutzes vor Sozialdumping] zu erreichen, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die auf dem privaten Markt tätigen Arbeitnehmer nicht desselben Lohnschutzes bedürfen wie die im Rahmen öffentlicher Aufträge tätigen Arbeitnehmer.“

Quelle: forum vergabe e.V.

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