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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Fehler in den Vergabeunterlagen

Erfährt der Auftraggeber durch eine Bieterfrage von einem Fehler in Vergabeunterlagen, muss er alle Bieter darüber informieren.

Wird der Auftraggeber durch die Frage eines Bieters darauf aufmerksam gemacht, dass ihm Fehler unterlaufen waren, die geeignet sind, bei einem Bieter einen Irrtum über eine wesentliche Förmlichkeit des Vergabeverfahrens zu erwecken, darf er sich nicht damit begnügen, den fragenden Bieter aufzuklären.

Was war passiert?

Ein Bieter hatte eine Abweichung von dem ursprünglich in den Vergabeunterlagen angegebenen Eröffnungstermin zu einem später von der Vergabestelle im Rahmen eines Informationsschreibens bekannt gegebenen Eröffnungstermin entdeckt. Der Bieter wies die Vergabestelle im Rahmen eines Telefonats auf diese Abweichung hin und erhielt auf Nachfrage die Antwort, in dem Informationsschreiben habe sich ein Tippfehler eingeschlichen. Damit hatte die Vergabestelle – wenngleich nur telefonisch – eine Bieterfrage beantwortet und auf diese Weise bei einem Bieter Klarheit über den Zeitpunkt des Eröffnungstermins geschaffen.

Was hätte die Vergabestelle tun müssen?

Nach Auffassung des Gerichts hätte der Auftraggeber nicht nur Klarheit gegenüber dem fragenden Bieter schaffen müssen, sondern vielmehr alle Unternehmen, die die Vergabeunterlagen angefordert hatten, unverzüglich über seinen Fehler informieren müssen. Denn aufgrund der Bieterfrage hätte der Auftraggeber spätestens erkennen müssen, dass ihm Fehler unterlaufen waren. Da diese – so das Oberlandesgericht Koblenz – auch in der Summe geeignet waren, bei einem Bieter ohne juristische Kenntnisse einen fehlerhaften oder zumindest missverständlichen Eindruck über den vom Auftraggeber gewollten Eröffnungstermin zu erwecken, war ein (potentielles) Informationsbedürfnis aller Bieter offengelegt. Diesem Informationsbedürfnis hätte die Vergabestelle nachkommen müssen.

Was bedeutet dies für die Praxis?

In Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach § 97 Abs. 2 GWB sollte die Vergabestelle zur Vermeidung von Vergaberechtsverstößen alle Unternehmen, die Vergabeunterlagen angefordert haben, unverzüglich – aus Zeitgründen ggfs. auch telefonisch – über Fehler informieren.

Quelle: Newsletter der KMPG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Ausgabe Mai/2014

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