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Service, Nachrichten
22.09.2014, Deutschland

Kein Verlust der Präqualifikation

Bei Beauftragung von nicht präqualifizierten Nachunternehmern verlieren präqualifizierte Unternehmen nicht ihre eigene Präqualifikation.

Der gemeinsame Newsletter der Auftragsberatungsstellen in Deutschland (Ausgabe September 2014) berichtet, dass derzeit in Unternehmerkreisen (zum Beispiel Newsletter Soka-Bau) darauf hingewiesen wird, dass präqualifizierte Unternehmen ihre eigene Präqualifikation verlieren, wenn sie nicht präqualifizierte Nachunternehmer mit der Durchführung von Bauarbeiten beauftragen.

Diese Aussage entspricht nicht den Tatsachen und führt zu großer Verunsicherung bei Unternehmen.

Die Präqualifizierung, also die vorgelagerte auftragsunabhängige Prüfung von Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit von Unternehmen für die Bewerbung im Rahmen eines Vergabeverfahrens, kann bei einer Bewerbung für eine Öffentliche Ausschreibung die ansonsten einzeln beizufügenden, erforderlichen Eignungsnachweise ersetzen. Nach den geltenden Vergabe- und Vertragsordnungen kann sich ein Unternehmen zertifizieren lassen – muss dies aber nicht.

Auftragnehmer können ihrerseits Nachunternehmer beauftragen, die entweder präqualifiziert sind oder ihre Eignung durch die Beibringung der geforderten Einzeldokumente nachweisen. Keinesfalls verlieren zertifizierte Unternehmen ihre eigene Präqualifikation, wenn sie Nachunternehmer beauftragen, die selbst nicht präqualifiziert sind! Zwar wird durch die Zertifizierung der Unternehmen die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit leichter nachgewiesen, diese kann aber nach aktueller Rechtslage auch durch aufwändigere Vorlage der Einzelnachweise erfolgen.

Der Vollständigkeit halber weisen die Auftragsberatungsstellen darauf hin, dass im Baugewerbe besondere Haftungsbedingungen für den Hauptauftragnehmer gelten. Sofern dieser einen Nachunternehmer mit einer Bauleistung beauftragt hat, haftet er grundsätzlich selbstschuldnerisch für die Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen des Nachunternehmers (Beiträge von Sozialversicherung, Berufsgenossenschaft sowie für das Urlaubskassenverfahren). Eine Freistellung von dieser Haftung erfolgt nach § 28e SGB IV, wenn der Unternehmer nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen durfte, dass der von ihm beauftragte Nachunternehmer seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Ein eigenes Verschulden des Unternehmers wird grundsätzlich verneint, wenn er die Eignungsvoraussetzungen seines Nachunternehmers in Bezug auf Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit – vorgegeben durch die Vergabe- und Vertragsordnungen – durch die Vorlage einer Präqualifikationsurkunde nachweist. Dann erfolgt im Sinne des § 28e Abs. 3b SGB 4 eine automatische Befreiung des Unternehmers von der Haftung. Diese Haftungsregelung gilt auch nur im Bereich der Bauwirtschaft, betrifft also nicht den Liefer- und Dienstleistungsbereich. Es wäre schade, wenn sich Unternehmen aufgrund solcher Fehlmeldungen von einer Präqualifizierung abschrecken ließen, da diese ist ein praktisches und sinnvolles Instrument, das auf beiden Seiten – also bei Auftraggebern wie auch Auftragnehmern – zu einem geringeren Arbeitsaufwand führt und damit Zeit und Kosten spart.

Quelle: Gemeinsamer Newsletter der Auftragsberatungsstellen in Deutschland, Ausgabe September 2014

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