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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Lesebestätigung erforderlich?

Die VK Bund sieht die Beweislast für den erfolgreichen Zugang einer E-Mail beim Auftraggeber.

Der Versand per E-Mail beinhaltet immer ein Übermittlungsrisiko. Die VK Bund stellte nun klar: Die Beweislast für den erfolgreichen Zugang liegt bei dem Auftraggeber, wenn er ein Angebot ausschließen will, das von einer per E-Mail versendeten Leistungsbeschreibung abweicht. In dem entschiedenen Fall verneinte die Vergabekammer diesen Zugangsnachweis. Eine E-Mail geht demnach dem Empfänger zu, wenn sie abrufbereit in seinem eigenen elektronischen Postfach bzw. im Postfach seines Providers eingegangen ist. Der Auftraggeber konnte allerdings aufgrund der bereits erfolgten Löschung der Logfiles den Zugang nicht mehr beweisen. Die Vergabekammer wies darauf hin, dass den Versender die Obliegenheit treffe, über die Optionsverwaltung seines E-Mail-Programms die Möglichkeit zu nutzen, eine Lesebestätigung vom Empfänger abzufordern. Dies hatte der Auftraggeber jedoch versäumt. Auch hatte er keine schriftliche Bestätigung des Eingangs der E-Mail gefordert oder sich telefonisch den Eingang bestätigen lassen. Der Ausschluss hatte deswegen keinen Bestand.

Fazit

Die Vergabekammer beruft sich auf die Rechtsprechung des BGH und des Oberlandesgerichts Düsseldorf zum Erfordernis einer Lesebetätigung. Dabei bleibt allerdings fraglich, ob dies allein dem Nachweis des Zugangs genügt. Es stellt sich die praktische Frage, wie damit umzugehen ist, wenn eine Lesebestätigung durch den Bieter nicht abgesendet wird. In Betracht kommt hier, – ggf. ergänzend – eine schriftliche Eingangsbestätigung zu fordern oder telefonisch nachzufragen.

Quelle: Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

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