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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Personenbezogene Zuschlagskriterien

Öffentliche Auftraggeber versuchen immer wieder, personenbezogene Kriterien bei der Angebotswertung zu berücksichtigen.

Ein öffentlicher Auftraggeber legt häufig großen Wert darauf, dass beispielsweise bei größeren Bauvorhaben besonders qualifiziertes Personal für die Projektleitung zum Einsatz kommt. In diesem Zusammenhang spielt vor allem die Berufserfahrung, aber möglicherweise auch das kompetente Auftreten oder allgemein die Persönlichkeit des vorgesehenen Leitungspersonals eine wichtige Rolle. Deshalb finden sich bei der Ausschreibung derartiger Leistungen unter den Zuschlagskriterien immer wieder Kriterien wie „Qualifikation und Erfahrung des Projektleiters“.

Solche Zuschlagskriterien halten einer Überprüfung durch Vergabekammern und Oberlandesgerichte jedoch zumeist nicht Stand. Mit Blick auf die strikte Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien erteilt die Rechtsprechung rein personenbezogenen Zuschlagskriterien in der Regel eine Absage. Denn Zuschlagskriterien müssen ausschließlich auf den Auftrag und die zu erbringende Leistung bezogen sein. Das bietende Unternehmen und seine Mitarbeiter sind demgegenüber bereits im Rahmen der vorgelagerten Eignungsprüfung in den Fokus zu nehmen. Bei der Eignungsprüfung soll eine Prognose getroffen werden, ob das Unternehmen aufgrund seiner sachlichen, personellen und finanziellen Mittel in der Lage sein wird, die ausgeschriebene Leistung sachgemäß zu erbringen. Fällt diese Prognose positiv aus, dürfen anschließend bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots nicht erneut das Unternehmen und seine Mitarbeiter bewertet werden. Vielmehr dürfen hier lediglich Eigenschaften der angebotenen Leistung, wie beispielsweise der Preis oder die Qualität, berücksichtigt werden.

Nur in sehr engen Grenzen haben einzelne Vergabekammern personenbezogene Kriterien als Zuschlagskriterien gebilligt: Wenn beispielsweise der Projektleiter nach den Vorgaben des Projektvertrags als Ansprechpartner für Dritte zur Verfügung stehen soll und es deshalb besonders auf seine Persönlichkeit sowie auf seine Fähigkeit, komplexe Sachverhalte verständlich zu vermitteln, ankommen soll, wird man in der Beurteilung des Projektleiters einen Auftragsbezug sehen können.

Fazit

Öffentliche Auftraggeber müssen strikt zwischen bieterbezogenen Eignungskriterien und auftragsbezogenen Zuschlagskriterien trennen. Die Qualifikation des Personals eines Unternehmens wird vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung in der Regel als Eignungskriterium anzusehen sein. Bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots darf dieses Kriterium somit keine Rolle spielen. Erkennt ein Bieter aufgrund der Angebotsunterlagen, dass die Vergabestelle die Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien nicht einhält, ist er angehalten, dies unverzüglich zu rügen.

Quelle: Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

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