Reaktion angekündigt
In Reaktion auf das EuGH-Urteil vom 18. September hat die Landesregierung von NRW Verfahrenshinweise versprochen.
Der EuGH hat in der Rs. C-549/13 vom 18.09.2014 entschieden, dass die Regelung zum vergabespezifischen Mindestlohn in § 4 Abs. 3 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG-NRW) jedenfalls dann gegen europäisches Recht verstößt, wenn verlangt wird, dass auch ausschließlich im europäischen Ausland ansässige Nachunternehmer ihren Mitarbeitern den vergabespezifischen Mindestlohn zahlen müssen.
In Reaktion darauf hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalen nun angekündigt, kurzfristig auf die Urteilsverkündung zu reagieren und entsprechende Verfahrenshinweise zu veröffentlichen.
Quelle: forum vergabe e.V., Monatsinfo 10/2014