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Service, Nachrichten
28.01.2015, Rheinland-Pfalz

Reaktion zu Mindestlohn bei Vergabe

Rheinland-Pfalz weist auf die Anwendung von tariftreuerechtlichen Regelungen (LTTG) hin.

In einem Schreiben an alle öffentlichen Auftraggeber in Rheinland-Pfalz weist die Servicestelle LTTG Tarifregister des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung darauf hin, dass die Rechtsgrundsätze des EuGH-Urteils vom 18.09.2014 auf das rheinland-pfälzische Landesgesetz zur Schaffung tariftreuerechtlicher Regelungen (LTTG) entsprechend anzuwenden sind.

Der EuGH hatte in der Rs. C-549/13 zur Auslegung des nordrhein-westfälischen Tariftreue- und Vergabegesetzes entschieden, dass eine Mindestlohnerklärung nicht gefordert werden kann, wenn ein Bieter beabsichtigt, einen öffentlichen Auftrag ausschließlich durch die Inanspruchnahme von Arbeitnehmern auszuführen, die bei einem Nachunternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat beschäftigt sind.

Infolgedessen bedarf das Landestariftreuegesetz Rheinland-Pfalz aus Sicht der Servicestelle der europarechtskonformen Auslegung. Danach dürfe nach § 3 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 5 Abs. 2 LTTG die Zahlung eines Mindestentgelts bzw. die Abgabe einer Mindestentgelterklärung von denjenigen Bietern nicht gefordert werden, die beabsichtigen, einen öffentlichen Auftrag ausschließlich durch die Inanspruchnahme von Arbeitnehmern auszuführen, die bei einem Nachunternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat beschäftigt sind. Darüber hinaus folgert die Servicestelle, dass entsprechendes für den Fall gelte, dass ein Bieter mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat beabsichtige, einen öffentlichen Auftrag ausschließlich durch die Inanspruchnahme von dort beschäftigten Arbeitnehmern auszuführen.

In den vorgenannten Fällen dürften Angebote, für die eine Mindestentgelterklärung des Bieters oder eines Nachunternehmers mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat gefordert, aber nicht abgegeben worden sei, nicht von laufenden Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.

Bei künftigen Ausschreibungen solle durch entsprechenden Hinweis in den Ausschreibungsunterlagen sowie der Bekanntmachung klargestellt werden, dass für diese Konstellationen keine Verpflichtung zur Zahlung des vergabespezifischen Mindestentgelts bestehe.

Zur Unterstützung der öffentlichen Auftraggeber hat die Servicestelle ein aktualisiertes Merkblatt sowie eine aktualisierte Mustererklärung auf der Homepage des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung eingestellt.

Quelle: forum vergabe e.V., Monatsinfo 12/2014

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