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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Rügen bei einer de facto-Vergabe

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass die Rüge einer de facto-Vergabe keine Fristen auslöst.

Nur wer einen Vergaberechtsverstoß kennt, kann ihn auch rügen. Deswegen befreit § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB den Bieter bei einer vergaberechtswidrigen Direktbeauftragung von der grundsätzlich geltenden Rügeobliegenheit. Was aber sind die Folgen, wenn ein Bieter eine de facto-Vergabe rügt?

Nach Zurückweisung einer Rüge bleiben zwar grundsätzlich nur 15 Kalendertage zur Einreichung eines Nachprüfungsantrags (§ 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Das OLG Karlsruhe hat jedoch nun klargestellt, dass diese Frist nicht läuft, wenn ein Bieter „freiwillig“ rügt, bevor er einen Nachprüfungsantrag einreicht. Das gilt selbst dann, wenn – wie im entschiedenen Fall – der Auftraggeber die Rüge bereits vor Vertragsschluss zurückweist und den Ausnahmetatbestand angibt, auf den er die Direktvergabe stützt. Eine analoge Verkürzung des Rechtsschutzes aufgrund der tatsächlichen Kenntnis lehnt das Gericht ab.

Fazit

De facto-Vergaben bleiben für Auftraggeber hoch riskant. Sie haben keine Möglichkeit, die gesetzlich geregelten Nachprüfungsfristen durch vorbeugende Informationen vor Vertragsschluss zu verkürzen. Damit bleibt es dabei, dass in diesen Fällen nach Vertragsschluss noch bis zu sechs Monate lang die Unwirksamkeit festgestellt werden kann.

Quelle: Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

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Beschluss
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