Schadensersatz
Bieter, die aufgrund eines Vergaberechtsverstoßes nicht den Zuschlag erhalten haben, können unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatzansprüche geltend machen, ohne dass es auf ein Verschulden des Auftraggebers ankommt. Dies ergibt sich für den Ersatz der Kosten der Teilnahme am Vergabeverfahren (negatives Interesse) unmittelbar aus § 126 GWB. Weitergehende Ansprüche, wie z.B. auf Ersatz des entgangenen Gewinns (positives Interesse) können sich daneben nach den Grundsätzen der "culpa in contrahendo" gemäß § 280 Abs. 1 und Abs. 2 BGB sowie § 311 Abs. 2 BGB ergeben. Auch hier kommt es nicht auf ein Verschulden an, das folgt aus der Entscheidungspraxis des EuGH. Im Einzelfall sind Umfang und Kausalität des Verstoßes für den Schaden allerdings schwierig darzulegen und zu beweisen, so dass dieser Möglichkeit in der Praxis nur untergeordnete Bedeutung beizumessen ist.
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