Vergabe-Know-how

Das Vergaberecht umfasst alle Regeln und Vorschriften, die das Verfahren für die öffentliche Hand beim Einkauf von Gütern und Leistungen vorschreiben. Immer dann, wenn ein Bundesministerium oder eine Landesbehörde z.B. Papier oder Büromöbel beschaffen oder ein neues Bürogebäude errichten lassen will, muss es diese Regeln beachten.

Bauauftrag

Bauaufträge sind nach § 99 Abs. 3 GWB "Verträge entweder über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung eines Bauvorhabens oder eines Bauwerks, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll, oder eine Bauleistung durch Dritte gemäß den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen".

vgl. Baukonzession

Baukonzession

Die Baukonzession hat die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts sowie die Übernahme eines finanziellen Risikos für die Bauinvestition durch den Privaten zum Gegenstand. Das Entgelt für die Erstellung des Bauwerks besteht in der Gewährung des Nutzungsrechts. Baukonzessionen sind wie Bauaufträge auszuschreiben.

vgl. Bauauftrag

Bauleistung

§ 1 VOB/A definiert Bauleistungen als "Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird". Der Begriff der Bauleistungen wird in der Praxis sehr weit ausgelegt; dazu zählen etwa auch die Lieferung und Montage der für die bauliche Anlage erforderlichen maschinellen und elektronischen Anlagen etc.

Bedarfsposition

Bedarfspositionen (auch Eventualpositionen genannt) sind zusätzliche Leistungspositionen im Leistungsverzeichnis, deren Ausführung bei Erstellung der Vergabeunterlagen noch nicht feststeht.

vgl. Alternativleistung

vgl. Grundpositionen

vgl. Wahlpositionen

Bekanntmachung

Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, die Durchführung eines Vergabeverfahrens öffentlich bekannt zu machen. Ausnahmen bestehen nur bei der Durchführung von Verhandlungsverfahren/freihändigen Vergaben ohne vorherige Vergabebekanntmachung, die nur ausnahmsweise zulässig sind. Nationale und europaweite Vergabeverfahren unterscheiden sich hinsichtlich der Bekanntmachung sowohl im Hinblick auf die Form der Bekanntmachung als auch hinsichtlich des Inhalts der Bekanntmachung. §§ 17 VOB/A und 17 VOL/A regeln, wie die Bekanntmachung eines nationalen Vergabeverfahrens zu erfolgen hat, die Bekanntmachung europaweiter Vergabeverfahren ist in §§ 17a VOB/A, 17a VOL/A sowie 9 VOF geregelt.

Beschränkte Ausschreibung

Die Beschränkte Ausschreibung (oberhalb der EU-Schwellenwerte: nicht offenes Verfahren) ist ein zweistufiges Verfahren für Ausschreibungen, deren Auftragswert unterhalb der EU-Schwellenwerte liegt. Die Prüfung der Bietereignung (sog. Teilnahmewettbewerb) und die Abgabe der Angebote (Aufforderung von mindestens fünf geeigneten Unternehmen zur Angebotsabgabe) erfolgen in zwei getrennten Stufen.

vgl. nicht offenes Verfahren

Bietereignung

§ 97 Abs. 4 GWB bestimmt, "dass Aufträge an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen vergeben" werden. Die Verdingungsordnungen sehen Ausschlussgründe vor, bei deren Vorliegen ein Ausschluss des Unternehmens wegen fehlender Eignung erfolgen muss. Gemäß §§ 8a Nr. 1 VOB/A bzw. 7a Nr. 2 VOL/A ist dies auch dann der Fall, wenn eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen bestimmter Straftaten rechtskräftig verurteilt wurde. Ist ein zwingender Ausschluss nach den Vorgaben des europäischen Vergaberechts nicht erforderlich, sehen §§ 8 Nr. 5 VOB/A, 7 Nr. 5 VOL/A, 11 Abs. 4 VOF einen fakultativen, im Ermessen des öffentlichen Auftraggebers liegenden Angebotsausschluss vor. Über die gesetzlich genannten zwingenden bzw. fakultativen Ausschlussgründe hinaus kann die Eignung der Bieter auch auf der Grundlage weiterer Kriterien überprüft werden.

Bietergemeinschaft

Bietergemeinschaften (auch "Arbeitsgemeinschaften" – ARGE genannt) sind Zusammenschlüsse mehrerer Unternehmen – meist Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) – zwecks gemeinsamer Abgabe eines Angebots im Rahmen einer Ausschreibung und späterer Leistungserbringung. Nicht zuletzt im Hinblick auf den Grundsatz der Förderung mittelständischer Interessen ist die Bildung von Bietergemeinschaften grundsätzlich zulässig. Für die Leistungserbringung kann der öffentlichen Auftraggeber den Zusammenschluss in einer bestimmten Rechtsform vorgeben.

Dieser Text wird Ihnen zur Verfügung gestellt von der Kanzlei Menold Bezler Rechtsanwälte, Stuttgart.

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