Vergabe-Know-how

Das Vergaberecht umfasst alle Regeln und Vorschriften, die das Verfahren für die öffentliche Hand beim Einkauf von Gütern und Leistungen vorschreiben. Immer dann, wenn ein Bundesministerium oder eine Landesbehörde z.B. Papier oder Büromöbel beschaffen oder ein neues Bürogebäude errichten lassen will, muss es diese Regeln beachten.

de-facto-Vergabe

Unter de-facto-Vergabe versteht man die Vergabe öffentlicher Aufträge unter gänzlichem Verzicht auf die Durchführung eines Vergabeverfahrens, obwohl alle Voraussetzungen zur Durchführung eines Vergabeverfahrens vorliegen. De-facto-Vergaben sind unzulässig; übergangene Bieter können dagegen vor den Vergabekammern vorgehen.

Dienstleistungsauftrag

Dienstleistungsaufträge sind nach § 99 Abs. 4 GWB grundsätzlich alle öffentlichen Aufträge, die weder Bau- noch Lieferleistungen zum Gegenstand haben. Dieser Begriff wird sehr weit ausgelegt.

Dienstleistungskonzession

Kennzeichen der Dienstleistungskonzession ist, dass der Staat eine im öffentlichen Interesse liegende Dienstleistung per Gestattung von einem Dritten ausführen lässt und die Gegenleistung für die Erbringung der Leistung nicht in einem vorher festgesetzten Preis, sondern in dem Recht besteht, die zu erbringende eigene Leistung zu nutzen oder entsprechend zu verwerten und der Konzessionär – ganz oder zum überwiegenden Teil – das wirtschaftliche Nutzungsrisiko trägt. Dienstleistungskonzessionen sind nicht ausschreibungspflichtig.

Diskriminierungsverbot

Das Diskriminierungsverbot (Gleichbehandlungsgebot) des § 97 Abs. 2 GWB folgt aus dem Ziel des europäischen Vergaberechts, einen europaweiten Markt für öffentliche Aufträge zu schaffen. Regelungen, die eine Bevorzugung nationaler Bieter zur Folge haben, sind daher unzulässig. Darüber hinaus erfordert das Gleichbehandlungsgebot auch die Gleichbehandlung aller an einem Vergabeverfahren beteiligten Bieter bzw. der am Auftrag interessierten Unternehmen.

vgl. Gleichbehandlung

vgl. Nichtdiskriminierung

Dokumentation

Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, während des gesamten Vergabeverfahrens den sog. "Vergabevermerk" zu führen (§§ 30, 30a VOB/A, 30 VOL/A). Darin sind die maßgeblichen Entscheidungen über das Vergabeverfahren, beginnend mit der Entscheidung, einen öffentlichen Auftrag zu vergeben bis zur Zuschlagserteilung, aufzunehmen.

Dynamische Beschaffungssysteme

Hierunter versteht man vollelektronische Verfahren für Beschaffungen von marktüblichen Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers genügen. In Deutschland sind dynamische Beschaffungssysteme bislang noch nicht gesetzlich vorgesehen.

Dieser Text wird Ihnen zur Verfügung gestellt von der Kanzlei Menold Bezler Rechtsanwälte, Stuttgart.

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