Vergabe-Know-how

Das Vergaberecht umfasst alle Regeln und Vorschriften, die das Verfahren für die öffentliche Hand beim Einkauf von Gütern und Leistungen vorschreiben. Immer dann, wenn ein Bundesministerium oder eine Landesbehörde z.B. Papier oder Büromöbel beschaffen oder ein neues Bürogebäude errichten lassen will, muss es diese Regeln beachten.

EG-Vergaberichtlinien

Die EG-Vergaberichtlinien enthalten zum einen die wesentlichen materiellen Vergaberegeln (Auftraggeberbegriff, Bekanntmachungspflichten, Vergabeverfahren etc.) sowie die prozessualen Mindestanforderungen hinsichtlich der in den Mitgliedstaaten einzurichtenden Nachprüfungsorgane bei Beschwerden von Bietern. Sie bedürfen der Umsetzung ins nationale Recht durch die Mitgliedstaaten.

vgl. Sektorenrichtlinie

vgl. Vergabekoordinierungsrichtlinie

Eignung

vgl. Bietereignung

Einrichtungen des öffentlichen und privaten Rechts

Öffentliche Auftraggeber nach § 98 Nr. 2 GWB sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen und die durch die öffentliche Hand durch Beteiligungen und Aufsichtsfunktionen etc. beherrscht werden. Die Einordnung unter diesen Begriff bereitet im Einzelfall Schwierigkeiten.

Elektronische Auftragsvergabe

Durchführung von Beschaffungsvorgängen in vollständig digitaler Form im Wege elektronischer Prozesse (elektronische Bekanntmachung, Abruf von Verdingungsunterlagen in elektronischer Form, elektronische Angebotsabgabe etc.).

Ermessenspielraum

Hierunter versteht man den rechtsfolgenbezogenen Wertungsspielraum des öffentlichen Auftraggebers bei der Durchführung von Vergabeverfahren, einschließlich der Auswahl bzw. des Ausschlusses von Angeboten, sofern keine zwingenden Ausschlussgründe vorliegen.

Eröffnungstermin

Die Anwesenheit der Bieter und ihrer Vertreter im Eröffnungstermin (auch "Submissionstermin" genannt) ist lediglich bei der Vergabe von Bauleistungen gemäß § 22 VOB/A zulässig. Dies vermittelt den Bietern Kenntnis über die Anzahl der eingegangenen Angebote, die Namen der Bieter sowie die Endbeträge der abgegebenen Angebote.

Eventualposition

vgl. Bedarfsposition

Dieser Text wird Ihnen zur Verfügung gestellt von der Kanzlei Menold Bezler Rechtsanwälte, Stuttgart.

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