Vergabe-Know-how
Das Vergaberecht umfasst alle Regeln und Vorschriften, die das Verfahren für die öffentliche Hand beim Einkauf von Gütern und Leistungen vorschreiben. Immer dann, wenn ein Bundesministerium oder eine Landesbehörde z.B. Papier oder Büromöbel beschaffen oder ein neues Bürogebäude errichten lassen will, muss es diese Regeln beachten.
Leistungsbeschreibung
Wesentlichster Bestandteil der Verdingungsunterlagen ist die Leistungsbeschreibung, in der die zu erbringende Leistung so genau zu beschreiben ist, dass die Kalkulation und Erstellung eines Angebots für die Bieter zweifelsfrei möglich ist. § 9 Nr. 1 bis 3 VOB/A bzw. § 8 Abs. 1 VOL/A bestimmen, dass die Leistung "eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben ist, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und die Angebote miteinander verglichen werden können". Es wird unterschieden zwischen Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnis und Leistungsbeschreibungen mit Leistungsprogramm (Funktionalausschreibung).
Lieferauftrag
Lieferaufträge im Sinne von § 99 Abs. 2 GWB sind "Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere Kauf- oder Ratenkauf oder Leasing, Miet- oder Pachtverhältnisse mit oder ohne Kaufoption betreffen". Gegenstand von Lieferaufträgen können bewegliche Sachen sowie sonstige Gegenstände (z. B. Forderungen, aber auch Strom und Gas), nicht jedoch unbewegliche Sachen sein.
Lose bzw. losweise Vergabe
§ 97 Abs. 3 GWB bestimmt, dass "mittelständische Interessen vornehmlich durch Teilung der Aufträge in Fach- und Teillose angemessen zu berücksichtigen" sind. In Betracht kommen einerseits Fachlose, die die Leistung nach verschiedenen Fachgebieten unterscheiden, sowie Teillose, die die Leistung räumlich oder mengenmäßig aufteilen. Eine Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers zur Bildung von Losen besteht nur dann, wenn die Losbildung wirtschaftlich sinnvoll ist und nicht zu einer unwirtschaftlichen Zersplitterung der zu vergebenden Leistung führt.
Dieser Text wird Ihnen zur Verfügung gestellt von der Kanzlei Menold Bezler Rechtsanwälte, Stuttgart.







