Vergabe-Know-how
Das Vergaberecht umfasst alle Regeln und Vorschriften, die das Verfahren für die öffentliche Hand beim Einkauf von Gütern und Leistungen vorschreiben. Immer dann, wenn ein Bundesministerium oder eine Landesbehörde z.B. Papier oder Büromöbel beschaffen oder ein neues Bürogebäude errichten lassen will, muss es diese Regeln beachten.
Mitteilungspflichten an die Bieter
Den nicht erfolgreichen Bieter soll nach §§ 27, 27a VOB/A bzw. VOL/A eine Mitteilung über ihren Ausschluss bzw. ihre Nichtberücksichtigung gemacht werden. Bei europaweiten Vergaben ist zusätzlich § 13 VgV zu beachten. Danach informiert der Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll und über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots. Diese Information sendet der Auftraggeber spätestens 14 Kalendertage vor dem Vertragsschluss an die Bieter ab.
mittelständische Interessen
Mittelständische Interessen sind vornehmlich durch Teilung der Aufträge in Fach- und Teillose zu berücksichtigen. Auch die Möglichkeit der Unternehmen, Bietergemeinschaften zu bilden, und die Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers, Einzelbieter und Bietergemeinschaften gleich zu behandeln, dient der Förderung mittelständischer Interessen.
vgl. losweise Vergabe
Dieser Text wird Ihnen zur Verfügung gestellt von der Kanzlei Menold Bezler Rechtsanwälte, Stuttgart.







