Vergabe-Know-how
Das Vergaberecht umfasst alle Regeln und Vorschriften, die das Verfahren für die öffentliche Hand beim Einkauf von Gütern und Leistungen vorschreiben. Immer dann, wenn ein Bundesministerium oder eine Landesbehörde z.B. Papier oder Büromöbel beschaffen oder ein neues Bürogebäude errichten lassen will, muss es diese Regeln beachten.
Offenes Verfahren
Das offene Verfahren (unterhalb der EU-Schwellenwerte: öffentliche Ausschreibung) ist ein Verfahren für Ausschreibungen, deren Auftragswert oberhalb der EU-Schwellenwerte liegt. Es unterscheidet sich dadurch von den anderen Verfahrensarten, dass es ein einstufiges Verfahren ist. Die Bieter müssen die geforderten Eignungsnachweise sowie das Angebot zeitgleich abgeben. In einem offenen Verfahren kann sich jedes interessierte Unternehmen um den Auftrag bewerben. Das offene Verfahren ist das "Standardverfahren", das von dem öffentlichen Auftraggeber grundsätzlich auszuwählen ist. Andere Verfahrensarten sind nur in Ausnahmefällen zulässig.
öffentlicher Auftrag
Der Begriff des öffentlichen Auftrags ist in § 99 GWB geregelt. Dabei wird zwischen grundsätzlich zwischen Bau-, Liefer- und Dienstleistungen unterschieden.
vgl. Bauauftrag
vgl. Lieferauftrag
öffentlicher Auftraggeber
Eine Verpflichtung zur Vergabe öffentlicher Aufträge unter Beachtung der vergaberechtlichen Vorgaben besteht nur dann, wenn die Beschaffung durch einen öffentlichen Auftraggeber erfolgt. Während die nationalen, vom Haushaltsrecht geprägten Vergabevorschriften in Deutschland grundsätzlich nur Bund, Länder und Kommunen zur Durchführung von Vergabeverfahren verpflichten, geht das europäische Vergaberecht von einem funktionalen Auftraggeberbegriff aus. Die Vergabepflicht wird daher auf weitere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts erstreckt. Einzelheiten hierzu sind in § 98 GWB geregelt.
vgl. Sektorenauftraggeber
öffentliche Ausschreibung
Die öffentliche Ausschreibung (oberhalb der EU-Schwellenwerte: offenes Verfahren) ist ein Verfahren für Ausschreibungen, deren Auftragswert unterhalb der EU-Schwellenwerte liegt. Es unterscheidet sich dadurch von den anderen Verfahrensarten, dass es ein einstufiges Verfahren ist. Die Bieter müssen die geforderten Eignungsnachweise sowie das Angebot zeitgleich abgeben. In einem offenen Verfahren kann sich jedes interessierte Unternehmen um den Auftrag bewerben. Das offene Verfahren ist das "Standardverfahren", das von dem öffentlichen Auftraggeber grundsätzlich auszuwählen ist. Andere Verfahrensarten sind nur in Ausnahmefällen zulässig.
vgl. offenes Verfahren
Online-Beschaffung
Dieser Text wird Ihnen zur Verfügung gestellt von der Kanzlei Menold Bezler Rechtsanwälte, Stuttgart.







