Vergabe-Know-how
Das Vergaberecht umfasst alle Regeln und Vorschriften, die das Verfahren für die öffentliche Hand beim Einkauf von Gütern und Leistungen vorschreiben. Immer dann, wenn ein Bundesministerium oder eine Landesbehörde z.B. Papier oder Büromöbel beschaffen oder ein neues Bürogebäude errichten lassen will, muss es diese Regeln beachten.
Rahmenvereinbarung
Öffentliche Auftraggeber haben die Möglichkeit, Rahmenvereinbarungen für bestimmte Leistungen zu vergeben. Hiervon werden sie vor allem dann Gebrauch machen, wenn in einem bestimmten Zeitraum grundsätzlich das Bedürfnis für bestimmte Beschaffungsvorhaben besteht, die Anzahl der zu beschaffenden Dienstleistungen oder Güter aber noch nicht exakt bestimmt werden kann. Möglich ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung nach erfolgtem Vergabeverfahren mit nur einem oder mit mehreren Unternehmen. Nähere Regelungen finden sich in § 3a Nr. 4 VOL/A.
Rügepflicht
Ist ein Bieter der Auffassung, dass im Laufe eines Vergabeverfahrens gegen vergaberechtlich zwingende Vorschriften verstoßen wird, so ist er zur unverzüglichen Rüge dieser Vergabeverstöße gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber verpflichtet. Kommt er der Rügepflicht nicht rechtzeitig nach, ist ein wegen dieses Vergaberechtsverstoßes eingereichter Nachprüfungsantrag gemäß § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB unzulässig.
Dieser Text wird Ihnen zur Verfügung gestellt von der Kanzlei Menold Bezler Rechtsanwälte, Stuttgart.







