Vergabe-Know-how

Das Vergaberecht umfasst alle Regeln und Vorschriften, die das Verfahren für die öffentliche Hand beim Einkauf von Gütern und Leistungen vorschreiben. Immer dann, wenn ein Bundesministerium oder eine Landesbehörde z.B. Papier oder Büromöbel beschaffen oder ein neues Bürogebäude errichten lassen will, muss es diese Regeln beachten.

Ungewöhnlich niedrige Angebote

Auf der dritten Wertungsstufe ist gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1, 2 VOB/A bzw. § 25 Nr. 2 Abs. 2, 3 VOL/A zu prüfen, ob einzelne der abgegebenen Angebote im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheinen. Angebote, bei denen angebotenes Entgelt und zu erbringende Leistung in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen, sollen hierdurch ermittelt und ausgeschlossen werden. Der Ausschluss unauskömmlicher Angebote dient dem Schutz des öffentlichen Auftraggebers.

vgl. newcomer

ungewöhnliches Wagnis

Für die Leistungsbeschreibung bestimmt § 9 Nr. 1 bis 3 VOB/A bzw. § 8 Abs. 1 VOL/A, dass die Leistung "eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben ist, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und die Angebote miteinander verglichen werden können". Hierbei ist sicherzustellen, dass eine "einwandfreie Preisermittlung" ermöglicht wird. Den Bietern darf "kein ungewöhnliches Wagnis für Umstände und Ereignisse aufgebürdet werden, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen nicht im Voraus geschätzt werden können".

vgl. Ausschreibungsreife

Unterauftrag

Die Einbindung von Unterauftragnehmern (auch "Subunternehmer" oder "Nachunternehmer" genannt) in die Leistungserbringung im Wege der Unterauftragsvergabe ist grundsätzlich zulässig. Öffentliche Auftraggeber dürfen daher nicht vorgeben, dass die Einbindung von Subunternehmern unzulässig ist. Dies gilt auch für die Beteiligung von "Generalübernehmern", die im Rahmen eines Vergabeverfahrens zulässigerweise Angebote abgeben und im Falle der Beauftragung Vertragspartner des öffentlichen Auftraggebers werden. Der öffentliche Auftraggeber kann fordern, dass die Nachunternehmer namentlich zu benennen sind. Auch Eignungsnachweise der Subunternehmer können gefordert werden.

vgl. Generalübernehmer

unzutreffende Erklärungen

Nach § 8 Nr. 5 lit. e) VOB/A bzw. § 7 Nr. 5 lit. e) VOL/A können Unternehmen fakultativ von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen werden, die im Vergabeverfahren vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf ihre Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit abgegeben haben.

vgl. ausgeschlossene Bieter

vgl. fakultative Ausschlusskriterien

vgl. zwingende Ausschlusskriterien

Dieser Text wird Ihnen zur Verfügung gestellt von der Kanzlei Menold Bezler Rechtsanwälte, Stuttgart.

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