Vergabe-Know-how
Das Vergaberecht umfasst alle Regeln und Vorschriften, die das Verfahren für die öffentliche Hand beim Einkauf von Gütern und Leistungen vorschreiben. Immer dann, wenn ein Bundesministerium oder eine Landesbehörde z.B. Papier oder Büromöbel beschaffen oder ein neues Bürogebäude errichten lassen will, muss es diese Regeln beachten.
Verdingungsordnungen
Unter den Verdingungsordnungen versteht man die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) – Teil A: Allgemeine Bauleistungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A), Ausgabe 2006 vom 20. März 2006, die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) – Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A), Ausgabe 2006 vom 6. April 2006 sowie die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen – VOF – Ausgabe 2006 vom 16. März 2006. (Querverweis Rechtsgrundlagen)
Vergabekammer
Bei europaweiten Vergaben ist die Möglichkeit der Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge vor den Vergabekammern eröffnet. Ist der Bund öffentlicher Auftraggeber, so ist der Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt einzureichen. Erfolgt die Vergabe durch eine Landes- oder Kommunalbehörde, so ist der Nachprüfungsantrag bei der jeweils zuständigen Vergabekammer des jeweiligen Bundeslandes einzureichen.
Vergabekoordinierungsrichtlinie
EU-Richtlinie 2004/18/EG (Querverweis Rechtsgrundlagen)
vgl. Sektorenrichtlinie
Vergabevermerk
vgl. Dokumentation
Vergabeverordnung
Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV –) vom 9. Januar 2001 (BGBl. I S. 110) i. d. F. der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 168), zuletzt geändert durch Art. 1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung vom 23. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2334 (Querverweis Rechtsgrundlagen)
Verhandlungsverfahren
Das Verhandlungsverfahren (unterhalb der EU-Schwellenwerte: freihändige Vergabe) stellt ein zwei-stufiges Vergabeverfahren für Vergaben dar, deren Auftragswert oberhalb der EU-Schwellenwerte liegt. Dabei erfolgt zunächst eine Auswahl der als geeignet erachteten Bieter. Nur diese werden dann zur Abgabe eines Angebots aufgefordert. Im Gegensatz zum offenen und nicht offenen Verfahren handelt es sich beim Verhandlungsverfahren jedoch um ein nicht förmliches Verfahren, in dem öffentliche Auftraggeber und Bieter sowohl über die ausgeschriebene Leistung als auch über das hierfür angebotene Entgelt verhandeln dürfen. In Ausnahmefällen ist die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Vergabebekanntmachung zulässig.
vgl. freihändige Vergabe
Vorabinformation
Hierunter versteht man die in § 13 VgV eingeführte verbindliche Vorabinformationspflicht des öffentlichen Auftraggebers über die geplante Zuschlagserteilung.
vgl. Vorinformation
Vorinformation
§ 17a Nr. 1 Abs. 1 VOB/A, § 17a Nr. 3 VOL/A sowie § 9 Abs. 1 VOF bestimmen, dass öffentliche Auftraggeber nach Beginn eines jeden Haushaltsjahres als sog. "Vorinformation" nicht verbindliche Bekanntmachungen über Aufträge veröffentlichen, die alle für die nächsten zwölf Monate beabsichtigten Aufträge mit einem Wert von mehr als 750.000,00 € bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bzw. 5.278.000,00 € bei Bauaufträgen umfassen.
vgl. Vorabinformation
Dieser Text wird Ihnen zur Verfügung gestellt von der Kanzlei Menold Bezler Rechtsanwälte, Stuttgart.







