Durch das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts

20.04.2010

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts wurden im April 2009 die Anforderungen an Bieter für die Einleitung von Vergabenachprüfungsverfahren verschärft. Unter anderem bestimmt § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, soweit er mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, eingereicht wird. Die verbreitete Praxis, dass Nachprüfungsverfahren aus taktischen Gründen erst nach Erhalt einer abschlägigen Bieterinformation eingeleitet werden, sollte hierdurch unterbunden werden. Zugleich sollte der Ablauf von Vergabeverfahren beschleunigt werden. Die Vergabekammer Sachsen hat mit Beschluss vom 11. Dezember 2009(Az.:1/SVK/054-09) entschieden, dass die 15-Tages-Frist des § 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB nur dann zu laufen beginnt, wenn der öffentliche Auftraggeber in der europaweiten Vergabebekanntmachung auf diese Rechtsmittelfrist hingewiesen hat. Das OLG Celle hat diese Auffassung inzwischen bestätigt (Beschluss vom 04.03.2010 – Az.: 13 Verg 1/10). Die Nachprüfungsinstanzen begründen dies primär damit, dass in der EU-Vergabekoordinierungsrichtlinie 2004/18 vorgeschrieben sei, dass außer Name und Anschrift des für Rechtsbehelfverfahren zuständigen Organs auch „genaue Hinweise in Bezug auf die Fristen für die Einlegung von Rechtsbefehlen“ in der Bekanntmachung anzugeben seien. Diese Vorgaben seien auch ohne Umsetzung in nationales Recht unmittelbar zu beachten. Die Vergabekammer Sachsen begründet ihre Entscheidung außerdem unter Hinweis auf die Bestimmungen zur Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58

Fazit:
Die neue Präklusionsvorschrift des § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB schränkt die Möglichkeit von Unternehmen, mit der Einleitung von Nachprüfungsverfahren aus taktischen Gründen abzuwarten, ein, und ist daher aus Sicht der Vergabestellen zu begrüßen. Nach den diskussionswürdigen Entscheidungen der Vergabekammer Sachsen und des OLG Celle ist es jedoch erforderlich, auf die rechtlichen Bestimmungen, welche für die Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens zu beachten sind, hinzuweisen. Vergabestellen ist daher zu empfehlen, in Ziffer VI.4.2 der europaweiten Vergabebekanntmachung den Wortlaut des § 101a GWB (Informations- und Wartepflicht) sowie des § 107 Abs. 3 GWB (Vorgaben zur Rüge vermeintlicher Vergabeverstöße) anzugebenwGO i.V.m. § 79 VwVfG.

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