Vergabe-Know-how

Das Vergaberecht umfasst alle Regeln und Vorschriften, die das Verfahren für die öffentliche Hand beim Einkauf von Gütern und Leistungen vorschreiben. Immer dann, wenn ein Bundesministerium oder eine Landesbehörde z.B. Papier oder Büromöbel beschaffen oder ein neues Bürogebäude errichten lassen will, muss es diese Regeln beachten.

Abkürzungen & Definitionen

Für einen leichten Einstieg in die Thematik oder das schnelle Nachschlagen hat Forum Vergabe die wichtigsten Abkürzungen und Definitionen in einem Dokument zusammengestellt. Viele Begriffe aus Vergaberecht und Vergabepraxis finden Sie hier:

Alternativleistung

Alternativleistungen (bzw. Wahlpositionen oder Optionen) sind Positionen im Leistungsverzeichnis, die alternativ anstelle der im Leistungsverzeichnis aufgeführten Grundposition oder zusätzlich zur Ausführung kommen können.

vgl. Bedarfsposition

vgl. Grundpositionen

vgl. Wahlpositionen

Änderung an den Vergabeunterlagen

Bieter dürfen keine Änderungen an den Verdingungsunterlagen vornehmen, da dies grundsätzlich zum Ausschluss des Angebots führt. Bei Unklarheiten oder Widersprüchen in den Verdingungsunterlagen muss der Bieter auf eine Änderung bzw. Klarstellung durch den öffentlichen Auftraggeber hinwirken.

Angebotsabgabe

Angebote sind zu unterzeichnen und schriftlich in einem verschlossenen Umschlag einzureichen. Neben der Schriftform kann der öffentliche Auftraggeber ergänzend auch die Abgabe elektronischer Angebote vorsehen. Die Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers sind zwingend zu beachten.

Architekten- und Ingenieurleistungen

Architekten- und Ingenieurleistungen sind nach den Vorgaben der VOF zu vergeben, wenn sie nicht eindeutig und erschöpfend beschreibbar sind. Anderenfalls sind sie nach VOL/A auszuschreiben.

Aufhebung der Ausschreibung

Ein Vergabeverfahren kann nicht nur durch die Erteilung des Zuschlags, sondern auch durch die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers beendet werden, das Vergabeverfahren aufzuheben. vgl. Schadensersatz

Auftragnehmer

Auftragnehmer ist/wird derjenige Bieter, auf dessen Angebot der öffentliche Auftraggeber den Zuschlag erteilt hat. Als Auftragnehmer kommen grundsätzlich Einzelunternehmen, Bietergemeinschaften oder Generalübernehmer in Betracht.

vgl. Bietergemeinschaften

Auftragswert

Auftragswert ist der geschätzte Netto-Wert der ausgeschriebenen Leistungen. Die Schätzung des Auftragswerts ist in erster Linie maßgeblich für die Feststellung, ob der zu erwartende Auftragswert die sog. Schwellenwerte überschreitet, welche eine Pflicht zur Durchführung eines europaweiten Vergabeverfahrens begründen.

vgl. Schwellenwert

ausgeschlossene Bieter

Bestimmte Bieter können nach Maßgabe der § 8 Nr. 5 VOB/A bzw. § 7 Nr. 5 VOL/A fakultativ von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen werden. Ausschlussgründe in diesem Sinne sind etwa die Beantragung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Bieters etc. Hinsichtlich des Vorliegens dieser Ausschlussgründe hat der öffentliche Auftraggeber einen weiten Beurteilungs- und Ermessensspielraum.

vgl. fakultative Ausschlusskriterien

vgl. unzutreffende Erklärungen

vgl. zwingende Ausschlusskriterien

Ausschreibungsreife

Nach § 16 Nr. 1 VOB/A, § 16 Nr. 1 VOL/A ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, das Vergabeverfahren sorgfältig vorzubereiten. Da die zu erbringende Leistung in der Leistungsbeschreibung darzustellen ist, muss der öffentliche Auftraggeber den Gegenstand des Vergabeverfahrens inhaltlich bestimmen und eindeutig und erschöpfend beschreiben.

vgl. ungewöhnliches Wagnis

Dieser Text wird Ihnen zur Verfügung gestellt von der Kanzlei Menold Bezler Rechtsanwälte, Stuttgart.

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