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Änderung an den Vergabeunterlagen bzw. Vertragsunterlagen
Bieter dürfen grundsätzlich keine Änderungen an den Vergabeunterlagen bzw. Vertragsunterlagen vornehmen. Änderungen sind alle unmittelbaren Eingriffe mit verfälschender wettbewerbsrelevanter Wirkung. Sie können zum Beispiel durch Streichungen oder Hinzufügungen bewirkt werden. Ein Sonderfall ist die Beifügung bietereigener Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Änderungen führen grundsätzlich zum Ausschluss des Angebots. Bei Unklarheiten oder Widersprüchen in den Vergabeunterlagen muss der Bieter durch rechtzeitige Bieterfragen auf eine Änderung bzw. Klarstellung durch den öffentlichen Auftraggeber hinwirken.
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