Vergabelexikon - A
Angebotsfrist
Für die Abgabe von Angeboten muss der Auftraggeber eine hinreichend bemessene Frist festsetzen. Oberhalb der Schwellenwerte geben die Vergabe- und Vertragsordnungen feste Mindestfristen vor (§ 10a VOB/A, § 12 EG VOL/A, § 17 SektVO). Sie reichen je nach gewählter Verfahrensart und etwaigen Verkürzungsmöglichkeiten von 52 Kalendertagen im Offenen Verfahren bis hin zu 10 Kalendertagen im Nichtoffenen Verfahren bei Dringlichkeit. Verkürzungen sind insbesondere durch eine europaweite Vorinformation über eine beabsichtigte Auftragsvergabe möglich, die mindestens 52 Kalendertage, höchstens 12 Monate vor der Bekanntmachung erfolgen muss sowie durch eine elektronische Bekanntmachung oder elektronisch zugängliche Vertragsunterlagen und zusätzliche Unterlagen. Unterhalb der Schwellenwerte ist eine angemessene, im Übrigen nicht näher vorgegebene Angebotsfrist zu bestimmen, die bei Bauvergaben gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 VOB/A auch bei Dringlichkeit nicht unter 10 Kalendertagen liegen darf.
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