Ausschluss eines Bieters

Ausschluss eines Bieters

Bestimmte Bieter können nach Maßgabe der § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A bzw. § 6 Abs. 5 VOL/A fakultativ von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen werden. Ausschlussgründe in diesem Sinne sind etwa die Beantragung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Bieters etc. Hinsichtlich des Vorliegens dieser Ausschlussgründe hat der öffentliche Auftraggeber einen weiten Beurteilungs- und Ermessensspielraum.

Das Vergaberecht kompetent erklärt von: 

 

Login

 


RSS Feed

Bleiben Sie auf dem Laufenden!

RSS-Feeds:
Aktuelles
Veranstaltungen

Newsletter




Newsletter abmelden

Rückruf-Service