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Ausschluss eines Bieters
Bestimmte Bieter können nach Maßgabe der § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A bzw. § 6 Abs. 5 VOL/A fakultativ von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen werden. Ausschlussgründe in diesem Sinne sind etwa die Beantragung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Bieters etc. Hinsichtlich des Vorliegens dieser Ausschlussgründe hat der öffentliche Auftraggeber einen weiten Beurteilungs- und Ermessensspielraum.
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