Einrichtungen des öffentlichen Rechts
Öffentliche Auftraggeber sind nach § 98 Nr. 2 GWB juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen und die sich durch eine besondere Staatsnähe auszeichnen. Dies ist immer dann der Fall, wenn "klassische" öffentliche Auftraggeber, wie beispielsweise eine Kommune, an ihr beteiligt sind oder sie auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder die Aufsichtsorgane bestimmen. Der Begriff des öffentlichen Auftraggebers im Sinne des § 98 GWB ist also funktional und damit weiter als derjenige der Vergabe- und Vertragsordnungen.
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