Ermessensspielraum
Ähnlich wie bei dem Beurteilungsspielraum eröffnet auch der Ermessensspielraum dem öffentlichen Auftraggeber einen durch die Vergabekammern nur begrenzt überprüfbaren Entscheidungsspielraum. Kennzeichnend ist hierfür, dass der öffentliche Auftraggeber auf Rechtsfolgenseite eine Maßnahme ergreifen "kann". Diese Entscheidung ist nur auf Ermessensfehler überprüfbar.
Ein Beispiel ist die Möglichkeit der Nachforderung nach § 19 Abs. 2 EG VOL/A, die anders als bei Bauvergaben nicht zwingend ist (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A).
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