Schwellenwerte
Das Kartellvergaberecht nach dem 4. Teil des GWB findet nur für Aufträge Anwendung, deren Nettoauftragswert sog. Schwellenwerte erreichen oder überschreiten. Die EU-Vergaberichtlinien bestimmen diese und passen sie alle zwei Jahre an, zuletzt 2012. Derzeit liegt der Schwellenwert für Bauaufträge bei 5.000.000,- Euro, bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen grundsätzlich bei 200.000,- Euro. im Sektorenbereich bei 400.000,00 ,- Euro, und für Aufträge einer obersten Bundesbehörde bei 130.000,- Euro. Bei losweiser Ausschreibung kann die Anwendung des Kartellvergaberechts auf maximal 80% des Auftragswerts begrenzt werden, indem Lose mit besonders niedrigem Volumen ausgenommen werden. Dies ist bei Bauvergaben möglich bei Losen mit einem Nettoauftragswert von maximal 1 Mio. Euro, bei Dienstleistungen von max. 80.000,- Euro.
Auf nationaler Ebene bestimmen die zuständigen Ministerien durch Runderlasse Wertgrenzen für bestimmte Verfahrensarten.
- vgl. Auftragswert
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