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Vergaberecht, Vergabelexikon

Verhandlungsverbot

Im Offenen und Nichtoffenen Verfahren sowie im Rahmen einer öffentlichen und beschränkten Ausschreibung ist es dem Auftraggeber untersagt, mit den Bietern in Verhandlungen über die Modalitäten des Auftrags zu treten (Verhandlungsverbot). Dies ist eine Ausprägung der vergaberechtlichen Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und des Wettbewerbs.

Das Vergaberecht kompetent erklärt von: Menold Bezler Rechtsanwälte

Glossar
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