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Service, Nachrichten
23.11.2015, Deutschland

Urteil zu Auskunftsersuchen

Gerichte bewerten den Informationsanspruch eines privaten Anbieters zum Vergabeverfahren unterschiedlich.

Die INCOLON AG aus Leipzig forderte von öffentlichen Auftraggebern Informationen zu Vergabeverfahren, um diese zu veröffentlichen. Das Unternehmen bezog sich mit ihrer Forderung auf den Rundfunkstaatsvertrag und das Pressegesetz. Im März 2014 unterband der Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg diese Forderungen. Ebenso sprach auch das Informationsschreiben des brandenburgischen Ministeriums für Wirtschaft- und Europaangelegenheiten vom 19.05.2015 dafür, dass gegen öffentliche Auftraggeber keine Informationsansprüche geltend gemacht werden können.

Völlig gegensätzlich sieht das Verwaltungsgericht Schwerin diesen Fall. Mit seiner Entscheidung vom 18.05.2015 (Az.:6 A 75/14) bestätigt das Gericht den Presseauskunftsanspruch der INLOCON AG gegenüber der Hansestadt Rostock. Danach haben öffentliche Auftraggeber uneingeschränkt Auskunft darüber zu erteilen, wann und an wen der Auftrag erteilt wurde, zu welcher Vergabesumme und zur Zahl der Bieter, die sich an der Ausschreibung beteiligt haben.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die gesetzliche Grundlagen für Presseauskunftsansprüche der verschiedenen Telemedien der INLOCON AG für gegeben erachtet wird. Insbesondere sieht das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung in § 14 Abs. 3 VOL/A keine der Auskunft entgegenstehende Vorschrift über die Geheimhaltung, da der Presseauskunftsanspruch der INLOCON AG nur Angaben umfasse, die in oberschwelligen Vergabeverfahren bekanntgemacht werden.

Das vollständige Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin können Sie hier nachlesen.

Quelle: Auftragswesen aktuell (Nr. 11) der Auftragsberatungsstelle Brandenburg e.V.

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