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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Aufhebungsgrund: Fehlende Kennzeichnung

Werden Angebote erst nach dem Eröffnungstermin gekennzeichnet, ist es ein Aufhebungsgrund.

Die Vergabekammer Lüneburg hat entschieden, dass die verspätete Kennzeichnung der Angebote nach dem Eröffnungstermin einen Vergabeverstoß darstellt. Das gilt erst recht für die dauerhaft unterlassene Kennzeichnung der Angebote.

Bei einem Vergabeverfahren von Rohrleitungs-, Umbau-, Anschluss- und Oberflächenarbeiten war bis zum Schlusstermin lediglich ein Angebot abgegeben worden. In der Niederschrift zur Angebotsöffnung war die Voreintragung „Lochstempel“ zu finden. Jedoch war das eingegangene Angebot nicht durch Lochstempel gekennzeichnet worden, es wurde zur Wertung einem beauftragten Ingenieurbüro übergeben. Im Anschluss hat der Auftraggeber festgestellt, dass das Vergabeverfahren aufgehoben werde, da ein Verstoß gegen § 14 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EG VOB/A festgestellt worden sei. Ein Vergabevermerk wurde allerdings nicht gefertigt.

Infolge einer Rüge teilte der Auftraggeber mit, dass den Mitarbeitern der Submissionsstelle zwar „ein weitreichender Fehler“ unterlaufen sei, er jedoch die Rüge zurückweise. Die Vergabekammer war der Auffassung, dass die unterlassene Kennzeichnung der Angebote den öffentlichen Auftraggeber dazu berechtige, die Ausschreibung aus wichtigem Grund aufzuheben. Dies wurde von der Vergabekammer bestätigt.

Fazit

Die Entscheidung unterstreicht, dass die Verpflichtung zur Kennzeichnung der Angebote nicht nur die Wettbewerber untereinander vor Fälschungen schützt, sondern gleichermaßen auch den Auftraggeber davor, von einem der Wettbewerber übervorteilt zu werden. Die Anforderungen an die Kennzeichnung bei dem Eröffnungstermin sind zwingend zu beachten.

Quelle: Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

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