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Service, Nachrichten
22.06.2017, Deutschland

Auslegung des reformierten Vergaberechts

Das BMUB veröffentlichte einen Erlass zur Auslegung des reformierten Vergaberechts für die Vergabe von Bauleistungen.

Am 18. April trat das reformierte Vergaberecht für Vergabe oberhalb der EU-Schwellenwerte in Kraft. Auch der erste Abschnitt der VOB/A für Vergaben unterhalb der Schwellenwerte wurde im Jahr 2016 überarbeitet. Zu einzelnen Auslegungsfragen im Bereich des Bundeshochbaus, die sich mittlerweile ergeben haben, gibt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) Hinweise in einem kürzlich veröffentlichten Erlass. Hier in Kürze die wichtigsten Punkte.

1. Auftragswertbrechnung

Bau- und Planungsleistungen sind bei der Schätzung des Auftragswertes weiterhin nicht zusammen zu rechnen, wenn sie getrennt vergeben werden. Anders stellt sich es jedoch dar, wenn Bau- und Planungsleistungen gemeinsam vergeben werden. Hierbei sind wie bisher die geschätzten Auftragswerte zu addieren. Ebenfalls unverändert ist die Bestimmung des geschätzten Auftragswertes bei der Vergabe von Planungsleistungen, die in mehreren Losen vergeben werden. Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswert von Planungsleistungen sind nur der Wert für Lose gleichartiger Leistungen zusammenzurechnen. Maßgeblich für die Gleichartigkeit der Leistungen ist ihre wirtschaftliche und technische Funktion. Es muss aber keine Addition von Planungsleistungen erfolgen, wenn die Planungsleistungen anhand dieser Kriterien klar voneinander abgrenzbar sind. Dies ist für jedes Vergabeverfahren individuell zu prüfen.

2. Die Wahl der Verfahrensart

Das neue Vergaberecht erlaubt dem öffentlichen Auftraggeber erstmals die Wahl zwischen einem offenen und nicht offenen Verfahren. Das nicht offene Verfahren benötigt zwingend die Durchführung eines Teilnahmewettbewerbs. Der öffentliche Auftraggeber hat die Möglichkeit, eine Höchstzahl an Bewerbern festzulegen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Dies bedeutet nicht, dass er jeden geeigneten Bewerber auffordern muss. Der öffentliche Auftraggeber hat vielmehr bei entsprechender Bewerberlage die Möglichkeit, unter den geeigneten Bewerbern die „geeignetsten“ Bewerber auszuwählen.

3. Rahmenvereinbarung

Mit der Vergaberechtsreform wurden Regelungen zur Rahmenvereinbarung in die VOB/A aufgenommen. Bislang wurde die Rahmenvereinbarung aber nicht grundsätzlich in der VOB/A ausgeschlossen. Für Unterhaltsarbeiten werden sie bei Bauvergaben eingesetzt. Sie können mit einem oder mehreren Vertragspartnern abgeschlossen werden, um Kapazitätsengpässe zu überbrücken.

4. Ausschluss bei Schlechtleistung in einem früheren Auftrag

Der Ausschlussgrund „wegen mangelhafter Leistung bei früherem Auftrag“ wurde neu eingeführt. Voraussetzung ist, dass die Schlechtleistung bei einem früheren öffentlichen Auftrag zu einer vorzeitigen Beendigung, Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.

5. PQ vs. EEE

Auch nach dem neuen Recht wird der Nachweis der Eignung vorrangig durch die Eintragung in die Liste des Vereins für die Präqualifizierung von Bauunternehmen e.V. (Präqualifizierungsverzeichnis) geführt. Durch die Richtlinie ist im Oberschwellenbereich die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) eingeführt worden. Im Gegensatz zur Eintragung in das Präqualifikationsverzeichnis, kann ein Unternehmen mit der EEE seine Eignung nur vorläufig nachweisen. Unternehmen sind nicht verpflichtet, eine EEE zu verwenden. Legt ein Unternehmen eine EEE vor, muss der öffentliche Auftraggeber die EEE als vorläufigen Nachweis akzeptieren. Im Unterschwellenbereich ist, aufgrund der breiten Akzeptanz und der Bewährtheit der PQ, die EEE nicht vorgesehen.

6. Nebenangebote

Die Behandlung von Nebenangeboten unterscheidet sich in wichtigen Details zwischen Ober- und Unterschwellenbereich. Im Oberschwellenbereich muss sich etwa der öffentliche Auftraggeber aktiv für die Zulassung von Nebenangeboten entscheiden. Bei fehlender Angabe in den Vergabeunterlagen sind keine Nebenangebote zugelassen. Im Unterschwellenbereich sind Nebenangebote grundsätzlich zugelassen. Sollen Nebenangebote nicht zugelassen werden, muss dies der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen ausdrücklich vermerken.

7. Bereitstellung der Vergabeunterlagen

Mit dem Tag der Veröffentlichung einer Ausschreibung ist der Auftraggeber verpflichtet, die Vergabeunterlagen bereitzustellen. Die Vergabeunterlagen müssen unentgeltlich mit uneingeschränktem und vollständigem direkten Zugriff elektronisch zugänglich sein.

8. Anwesenheit von Bietern bei Submissionstermin

Bei der Angebotsöffnung ist die Anwesenheit von Bietern laut zweitem Abschnitt der VOB/A nicht mehr vorgesehen. Egal ob die Angebote elektronisch oder auf dem Postweg in gedruckter/schriftlicher Form abgegeben worden sind. Sie werden nur noch elektronisch, etwa per Mail, informiert. Im ersten Abschnitt bleibt man bei diesem Vorgehen, wenn es sich um eine reine eVergabe handelt (nur elektronische Angebotsabgabe). Sind schriftliche Angebote zugelassen, bleibt es beim bisher bekannten Submissionstermin.

9. Vorbehaltene Unterlagen

Neu in die VOB/A aufgenommen, wurde ein weiterer angebotsbezogener Ausschlussgrund. Ein Angebot ist demnach auszuschließen, wenn sich der Auftraggeber die Vorlage von Erklärungen oder Nachweisen zunächst nur vorbehalten hat und der Bieter diese Erklärungen oder Nachweise auf Anforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt.

Den vollständigen Erlass finden Sie auf den Internetseiten der Auftragsberatungsstelle Brandenburg.

Quelle: Erlass BMUB 16. Mai 2017

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