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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Ausschluss wegen fehlender Angaben

Ein Bieter hat in den Formblättern 221 und 222 keine Angaben zur Preisermittlung getroffen. Er wurde daraufhin von der Vergabestelle ausgeschlossen.

Ein Auftraggeber schrieb Bauleistungen öffentlich nach VOB/A aus. Im Anschreiben an die Bieter hat die Vergabestelle mit dem Angebot unter anderem Angaben zur Preisermittlung gemäß dem Formblatt 221 („Preisermittlung bei Zuschlagskalkulation“) oder Formblatt 222 („Preisermittlung bei Kalkulation über die Endsumme“) gefordert. Ein Bieter hat in den seinem Angebot beigefügten Formblättern 221 und 222 keine Angaben zur Preisermittlung getroffen. Er wurde daraufhin von der Vergabestelle mit der Begründung ausgeschlossen, dass die mit dem Angebot einzureichenden Angaben zur Kalkulation fehlen, weil die Formblätter 221 oder 222 unausgefüllt beigefügt waren. Der Bieter rügte seinen Ausschluss unter Hinweis auf die Nachforderungspflicht der Vergabestelle gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A, die der Rüge aber nicht abhalf. Die vom Bieter beantragte Nachprüfung des Vergabeverfahrens wurde von der Vergabekammer Sachsen-Anhalt als unbegründet zurückgewiesen.

Das Angebot war nach Ansicht der Hallenser Vergabekammer zwingend nach §§ 13 Abs. 1 Nr. 4, 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A auszuschließen. Werden in den Vergabeunterlagen Nachweise zur Preisermittlung gefordert, dann sind solche Nachweise für die Vergabeentscheidung bedeutsam. Ein Nachholen von Angaben körperlich vorliegender, jedoch nicht ausgefüllter Preisformblätter 221 oder 222 kann nicht auf die Nachforderungspflicht des öffentlichen Auftraggebers gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A gestützt werden.

Diese Regelung bezieht sich nur auf fehlende Nachweise oder Erklärungen, also solche, die körperlich fehlen. Hat ein Bieter eine Erklärung oder einen Nachweis abgegeben, so können diese nicht nachträglich noch einmal nachgebessert werden, sodass diese dann den Ausschreibungsbedingungen genügen.

Nachforderung ist zulässig

Die Nachforderung von Unterlagen ist nur dann zulässig, wenn diese gänzlich fehlen, nicht aber bei Unterlagen, die unvollständig ausgefüllt sind. Im vorliegenden Fall hat der Bieter zwar die Preisformblätter 221 und 222 dem Angebot beigefügt. Er hat darin jedoch keine Angaben in dem für ihn zutreffenden Preisformblatt vorgenommen. Damit liegen die Formblätter zum Nachweis der Preiskalkulation körperlich vor, aber ohne entsprechende Eintragungen.

Eine Veränderung, ein Austausch oder eine Ergänzung der bereits vorliegenden Preisformblätter würde eine unzulässige Nachbesserung darstellen, so die Vergabekammer Sachsen-Anhalt.

Quelle: Bayerische Staatszeitung, Ausgabe 29/2015

Autor: Holger Schröder, Rechtsanwalt bei Rödl & Partner in Nürnberg

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