Feedback abgeben
Nach oben
Jetzt registrieren
Vergaberecht, aktuelle Urteile

Die Eignungsprüfung obliegt dem Auftraggeber

Das OLG Koblenz hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Ausschluss eines Bieters mangels Eignung zurecht erfolgte.

Der Bieter hatte das wirtschaftlichste Angebot abgegeben. Gleichwohl beabsichtigte der Auftraggeber, das Angebot eines anderen Bieters zu bezuschlagen, da der Auftraggeber den Bieter mit dem niedrigsten Preis für ungeeignet hielt. Diese Einschätzung stütze der Auftraggeber insbesondere darauf, dass der betreffende Bieter mit unseriös kalkulierten Preisen in den Wettbewerb gehe. Er berief sich zudem auf negative Vorerfahrungen mit dem Bieter.

Der ausgeschlossene Bieter wendete sich mit seinem Nachprüfungsantrag zunächst ohne Erfolg gegen die Zuschlagsentscheidung des öffentlichen Auftraggebers. Allerdings hatte die sofortige Beschwerde des Bieters Erfolg. Dem Auftraggeber ist es nach der Entscheidung des OLG grundsätzlich möglich, seine für einen Bieter negative Eignungsprognose auf Mängel bei der Ausführung eines oder mehrerer früherer Aufträge zu stützen. Allerdings war der Auftraggeber nach Auffassung des OLG Koblenz im konkreten Fall bei der Eignungsprüfung von teilweise unzutreffenden Tatsachen ausgegangen. Das Oberlandesgericht stellte jedoch fest, dass die Eignungsprüfung alleine dem Auftraggeber obliege und daher nicht durch die Nachprüfungsinstanzen vorgenommen werden kann. Das OLG verpflichtete daher den Auftraggeber zur erneuten Durchführung der Angebotswertung.

Fazit

Das OLG unterstreicht, dass Vergabekammern und -senate nicht zur Vornahme der Eignungsprüfung befugt sind. Wurde die Eignungsprüfung fehlerhaft durchgeführt, ist das Verfahren daher zurückzuversetzen und die Angebotswertung durch den Auftraggeber zu wiederholen.

Quelle: Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Zurück
Beschluss
Ähnliche Beiträge