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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Doppelangebote unzulässig

Das OLG Naumburg entschied, dass technisch gleiche Hauptangebote ein Doppelangebot und damit unzulässig sind.

Die Regelungen zum Vergabeverfahren gehen davon aus, dass jeder Bieter nur ein Hauptangebot abgibt und daneben nur Angebote mit abweichenden technischen Spezifikationen, das heißt technisch unterschiedliche Hauptangebote (§ 13 Abs. 2 VOB/A-EG bzw. VOB/A) oder Nebenangebote (§ 13 Abs. 3 VOB/A-EG beziehungsweise VOB/A) in Betracht kommen. Bei gleichzeitiger Abgabe mehrerer technisch gleicher Angebote wird vermutet, dass sich der Bieter davon ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile verspricht.

Manipulationsgefahr

Zudem könnte die gleichzeitige Abgabe mehrerer Angebote dem jeweiligen Bieter Gelegenheit geben, das Ausschreibungsergebnis zu manipulieren, so das OLG Naumburg.

Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis:

  • Die Gefahr der Manipulation bei zwei (oder mehr) abgegebenen Angeboten desselben Bieters ist im Rahmen der VOB/A-EG bzw. VOB/A objektiv dadurch erhöht, weil der öffentliche Auftraggeber bei unvollständigen Angeboten zur Nachforderung fehlender Erklärungen und Nachweise verpflichtet ist (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A-EG beziehungsweise VOB/A). Der betroffene Bieter hat es damit selbst in der Hand, ob er an jedes seiner Angebote gebunden bleibt oder nicht.
  • Unzulässige Doppelangebote liegen vor, wenn sie sich nur in preislicher, nicht aber in technischer Hinsicht unterscheiden (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 29. Oktober 2013 – Verg 11/13).
  • Unzulässige Doppelangebote sind zwingend nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A-EG beziehungsweise VOB/A vom Vergabewettbewerb auszuschließen.

Quelle: Bayerische Staatszeitung, Ausgabe 12/2015

Autor: Holger Schröder, Rechtsanwalt bei Rödl & Partner in Nürnberg

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Urteil
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