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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Faktische Fristverkürzung

Das OLG Düsseldorf hat sich mit den Folgen einer faktischen Verkürzung der Stillhaltefrist gemäß § 101a GWB befasst.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Auftraggeber den Abschluss einer Rahmenvereinbarung über Agenturleistungen europaweit ausgeschrieben. Am Gründonnerstag, 17. April 2014 gegen 17.00 Uhr versendete er die Bieterinformation nach § 101a GWB per Telefax an den unterlegenen Bieter. Das errechnete Zuschlagsdatum war Montag, der 28. April 2014. Ein nicht berücksichtigter Bieter reichte ohne vorherige Rüge am Freitag, den 25. April 2014 einen Nachprüfungsantrag ein. Das OLG führt – ohne dass es hierauf im entschiedenen Fall ankam – aus, dass dem Bieter vom Eingang der Bieterinformation bis zur Einreichung des Nachprüfungsantrags nur dreieinhalb Werktage verblieben seien.

Das OLG sieht diese Verkürzung der Stillhaltefrist als problematisch an. Es führt aus, dass der Auftraggeber durch die Wahl des Zeitpunkts der Versendung der Bieterinformation die Überprüfungspflicht habe reduzieren wollen und eine Nachprüfung mit Absicht beschränken oder verhindern wollte. Die Wahl des Zeitpunkts der Wartefrist in Ansehung der Feiertage und der Wochenenden um Ostern zu wählen, habe objektiv und unmittelbar zu einer drastischen Erschwerung geführt, Rechtsschutz gegen die Vergabeentscheidung zu erlangen. Daher sei es dem Auftraggeber verwehrt, sich mit Erfolg auf eine Verletzung der Rügeobliegenheit zu berufen, entschied das OLG.

Fazit

Aufgrund  der Entscheidung des OLG Düsseldorf sollten bei der Wahl des Zeitraums der Frist nach § 101a GWB etwaige Feiertage nicht dazu ausgenutzt werden, die Frist zu verkürzen. Die Frist sollte bei Feiertagen daher entsprechend großzügig gewählt werden.

Quelle: Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

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Beschluss
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