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Service, Nachrichten
18.04.2017, Deutschland

Geburtstag der Vergaberechtsnovelle

Am Geburtstag der Vergaberechtsreform wird für zentrale Beschaffungstellen die eVergabe Pflicht. Und die anderen?

Seit heute gilt für die zentralen Beschaffungsstellen bei europaweiten Ausschreibungen die Pflicht zur eVergabe und damit dürfen sie Teilnahmeanträge und Angebote nur noch in elektronische Form zulassen. Außerdem sollen sie mit den Unternehmen nur noch elektronisch kommunizieren. Alle anderen Auftraggeber haben noch etwas Zeit: Erst ab dem 18. Oktober 2018 sind sie bei europaweiten Ausschreibungen ebenso dazu verpflichtet. Doch bereits schon heute können sie ein Vergabeverfahren komplett elektronisch abzuwickeln – und diese Möglichkeit wird in der Praxis auch vielfach schon genutzt.

eVergabe für alle Pflicht ab 2018

Ab 18. 10. 2018 sollen Auftraggeber und Unternehmen nur noch elektronisch kommunizieren – von der Bekanntmachung bis zur Zuschlagserteilung. Das heißt, Auftraggeber müssen ab Oktober 2018 nicht mehr nur ihre Vergabeunterlagen elektronisch bereitstellen. Sie dürfen – von wenigen begründeten Ausnahmefällen abgesehen – dann Angebote und Teilnahmeanträge nur noch in elektronischer Form annehmen.

Aber auch Informationen zum Vergabeverfahren, wie Änderungsmitteilungen, Antworten auf Bieterfragen, Zu- und Absageschreiben, muss der Auftraggeber elektronisch übermitteln. Auf der anderen Seite sind auch die Unternehmen zur elektronischen Kommunikation verpflichtet: So sollen Bewerber bzw. Bieter ihre Anfragen und Hinweise zum Vergabeverfahren in der Regel digital an den Auftraggeber übermitteln und nachgeforderte Unterlagen (z.B. fehlende Erklärungen zum Nachweis der Eignung) oder Informationen zur Aufklärung des Angebotsinhalts grundsätzlich elektronisch einreichen.

Das gilt für Ausschreibungen oberhalb der EU-Schwellenwerte. Doch wie sieht es bei nationalen Vergabeverfahren aus?

eVergabe im Unterschwellenbereich – Liefer- und Dienstleistungen

Derzeit gilt für Vergaben von Liefer- und Dienstleistungen im Unterschwellenbereich noch die „alte“ Vergabe- und Vertragsordnung (VOL/A) aus dem Jahr 2009. Gemäß § 11 VOL/A bestimmt der Auftraggeber, in welcher Form die Kommunikation im Vergabeverfahren erfolgen soll. So können Vergabeunterlagen elektronisch bereitgestellt, aber auch noch in Papierform ausgegeben werden. Ebenso legt der Auftraggeber fest, in welcher Form die Angebote einzureichen sind. Die VOL/A verlangt im § 13 Abs. 1, dass elektronisch übermittelte Angebote mit einer „fortgeschrittenen elektronischen Signatur“ oder mit einer „qualifizierten elektronischen Signatur“ nach dem Signaturgesetz zu versehen sind. Die einfachere Textform ist in der VOL/A noch nicht vorgesehen.

Die neue Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) soll die VOL/A ersetzen. Dafür muss sie jedoch noch in die einzelnen Landesvergabegesetze und Verwaltungsvorschriften übernommen werden. Auch die UVgO sieht eine Veröffentlichung der Bekanntmachung samt Vergabeunterlagen im Internet vor. Zudem sollen Vergabestellen und Unternehmen elektronisch miteinander kommunizieren. Auch bei der UVgO gibt es für die verpflichtende eVergabe Übergangsfristen:

  • Bis zum 31. Dezember 2018 kann der Auftraggeber entscheiden, in welcher Form die Teilnahmeanträge und Angebote einzureichen sind.
  • Ab dem 1. Januar 2019 muss der Auftraggeber elektronische Angebote akzeptieren. Das bedeutet, dass der Auftraggeber zu dieser Zeit auch für die Unterschwellenvergabe über eine elektronische Vergabelösung verfügen muss.
  • Ab 1. 1. 2020 Januar muss der Auftraggeber elektronische Angebote zwingend fordern.

eVergabe im Unterschwellenbereich – Bauleistungen

Der neue 1. Abschnitt der VOB/A, der Oktober 2016 in Kraft trat, überlässt es dem Auftraggeber zu entscheiden, in welcher Form im Vergabeverfahren kommuniziert wird. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, die elektronische Form zu nutzen. Bis einschließlich 18. Oktober 2018 ist der Auftraggeber zudem verpflichtet, schriftliche Angebote zu zulassen. Erst danach kann er ausschließlich elektronische Angebote fordern. Dies ist aber ebensowenig Pflicht wie die elektronische Kommunikation im Vergabeverfahren. Entscheidet sich jedoch der Auftraggeber für die eVergabe, dann muss er die gleichen Anforderungen und Regeln beachten wie in der Oberschwelle und bei der UVgO.

Fazit

Trotz mancherlei Vereinfachung führt die unterschiedliche Umsetzung in den einzelnen Vergabegesetzen auch heute schon zu einer erheblichen Verwirrung und macht es damit weder Vergabestellen noch Bietern einfach, die eVergabe zu akzeptieren. Dies ist bedauerlich, zeigt sich doch in der Praxis, dass die eVergabe auf beiden Seiten zahlreiche Vorteile wie Kosten- und Zeitersparnis sowie vergaberechtskonforme Abwicklung ermöglicht.

Quelle: u.a. B_I MEDIEN

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