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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Gründe müssen genannt werden

Bieter haben einen Anspruch darauf, die Gründe zu erfahren, warum ihr Angebot nicht berücksichtigt wurde. Über die Detailtiefe entschied die VK Berlin.

Die Vergabekammer Berlin hatte darüber zu entscheiden, wie detailliert die Nichtberücksichtigung eines Angebotes zu begründen ist.

In der zugrundeliegenden Entscheidung war der Bieter im Rahmen eines Bauvergabeverfahrens der Auffassung, das an ihn übersandte Schreiben über die Nichtberücksichtigung im weiteren Verfahren genüge nicht den inhaltlichen Anforderungen an die Begründung seiner Nichtberücksichtigung. Die Antragsgegnerin hatte die Antragstellerin mit Fax-Schreiben informiert, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag auf das Angebot des Beigeladenen zu erteilen und hatte den frühesten Zeitpunkt der Zuschlagserteilung angegeben. Ebenso hatte sie mitgeteilt, in welchen Kriterien das Angebot der Antragstellerin weniger gut, gleich gut und besser bewertet wurde als das Angebot des Bestbieters.

Das Urteil der Vergabekammer

Nach Auffassung der VK Berlin genügte dieses Schreiben den inhaltlichen Anforderungen des § 101a Abs. 1 S.1 GWB a.F. (Jetzt: § 134 Abs. 1 S.1 GWB). Die Bieter müssen die Wertungsentscheidung der Vergabestelle anhand der mitgeteilten Gründe nachvollziehen können, um die Erfolgsaussichten eines etwaigen Rechtsschutzes abschätzen zu können. Die Darstellung der Ablehnungsgründe kann dabei kurz ausfallen. Ausreichend ist, die einzelnen Wertungs- und Unterkriterien zu benennen und das Wertungsergebnis des ausgeschlossenen Angebots in den jeweiligen Kriterien zu verbalisieren. Auf eine detailliertere Begründung haben die Bieter hingegen keinen Anspruch.

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Beschluss
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