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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Im Submissionstermin falsch vorgelesen

Werden in der Submission Angaben nicht oder unrichtig vorgelesen, stellt dies zwar einen Verstoß aber keinen Ausschlussgrund dar.

Eine Vergabestelle hat eine Lamellendecke nach DIN 18340 im offenen Verfahren gemäß der VOB/A-EG europaweit ausgeschrieben. Zuschlagskriterium war allein der niedrigste Preis, Nebenangebote waren nicht zugelassen. Der preislich bestbietende Bauunternehmer hat zum Submissionstermin insgesamt drei Angebote eingereicht, zwei davon enthielten technische und optische Änderungen der Lamellen. Ein nichtberücksichtigter Bieter rügte darauf hin, dass der Bestbieter unzulässigerweise drei Hauptangebote eingereicht habe und im Eröffnungstermin nur ein Angebot verlesen, gekennzeichnet und in der Niederschrift vermerkt worden sei. Lediglich in der Spalte „Bemerkungen“ sei im Submissionsprotokoll angegeben, dass der Bestbieter zwei weitere Hauptangebote eingereicht habe. Diese seien weder geöffnet noch gekennzeichnet worden. Die für die Nachprüfung zuständige Vergabekammer Nordbayern wies den Einwand als unbegründet zurück.

Zwar hat der öffentliche Auftraggeber fehlerhaft gehandelt, indem er alle drei Angebote des Bestbieters als Hauptangebote in der Submissionsniederschrift gekennzeichnet und lediglich den Preis des (unveränderten) Angebotes vermerkt hat. Denn nach § 14 Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 VOB/A-EG ist bekanntzugeben, ob und von wem Nebenangebote eingereicht wurden. Die Bekanntgabe hat sich entsprechend dem Wortlaut der VOB/A ausschließlich auf die Tatsache zu beschränken, ob und von wem Nebenangebote abgegeben wurden. Zur Feststellung aber, ob tatsächlich Nebenangebote eingereicht wurden, muss der Verhandlungsleiter die den Angeboten beigefügten Unterlagen sorgfältig sichten. Dies gilt vor allem für etwaige Begleitschreiben, die oftmals nicht besonders gekennzeichnete Nebenangebote enthalten können, die gleichwohl zu verlesen sind.

Kein Ausschlussgrund für Bieter

Das fehlerhafte Verhalten der Vergabestelle führt hier jedoch nicht zum Ausschluss des Bestbieters. Werden zu verlesende Angaben nicht oder falsch verlesen, so stellt dies zwar eine Verletzung von § 14 Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 VOB/A-EG dar. Dies hat aber keinen Ausschluss der Prüf- und Wertungsfähigkeit zur Folge, weil es sich bei der vorgenannten Vorschrift nur um eine Formvorschrift handelt. Das Submissionsprotokoll der Angebotsöffnung hat keine konstitutive Wirkung für die Bieterreihenfolge. Die Niederschrift über die Öffnung der Angebote schafft keinen Vertrauenstatbestand im Sinne eines (einklagbaren) subjektiven Bieterrechts, so die Ansbacher Vergabekammer.

Quelle: Bayerische Staatszeitung, Ausgabe Nr. 7/2016

Autor: Holger Schröder, Rechtsanwalt bei Rödl & Partner in Nürnberg

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