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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Kein automatischer Ausschluss

Die VK Südbayern hat entschieden, dass ungewöhnlich niedrige Angebote nur nach Prüfung ausgeschlossen werden dürfen.

Die Durchführung von DNA-Analysen sollte europaweit ausgeschrieben werden. Nachdem ein Bieter über die vorgesehene Nichtberücksichtigung seines Angebots informiert worden war, rügte er zunächst mangelnde Personalkapazitäten und damit die mangelnde Eignung des für den Zuschlag vorgesehenen Bieters. Nach Einleitung des Nachprüfungsverfahrens nahm der Wettbewerber Akteneinsicht und rügte ergänzend, dass der unangemessen niedrige Preis des Bestbieters nicht aufgeklärt worden sei. Zudem trug er substantiiert vor, dass der durch den Bestbieter kalkulierte Personaleinsatz unzureichend sei.

Der Nachprüfungsantrag hatte Erfolg und nach Auffassung der Vergabekammer standen dem Wettbewerber vorliegend durchsetzbare Rechte zu. Grund dafür war, dass die gebotene Prüfung des ungewöhnlich niedrigen Angebots nicht durchgeführt wurde, obwohl eine mögliche Schlechtleistung aufgrund des ungewöhnlich niedrigen Preises möglich war.

Praxistipp

Vergabestellen haben keinen Entscheidungsspielraum darüber, ob ein ungewöhnlich niedriger Preis zu überprüfen ist oder nicht. Obwohl die einschlägigen Vorschriften von VOB/A und VOL/A in erster Linie die Vergabestelle selbst davor schützen sollen, Angebote annehmen zu müssen, bei denen die ordnungsgemäße Leistungserbringung zweifelhaft ist, haben in bestimmten Fällen doch auch die Wettbewerber eigene Rechte, die sie gerichtlich durchsetzen können. Aus Bietersicht ist damit aber erst einmal nur ein „Etappensieg“ erreicht, nämlich die Verpflichtung der Vergabestelle, überhaupt eine Aufklärung durchzuführen. Ob hieraus ein Ausschluss erfolgt oder erfolgen muss, ist eine separat zu klärende Folgefrage.

Quelle: Infobrief Auftragswesen Aktuell (November 2015) der IHK Region Stuttgart

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Beschluss
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