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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Leistung muss funktionstauglich sein

Bei einem Werkvertrag schuldet der Auftragnehmer alle Leistungen, die für den geschuldeten Erfolg erforderlich sind.

In einem Urteil hat das Oberlandesgericht Celle entschieden, dass der Auftragnehmer sämtliche Leistungen schuldet, die erforderlich sind, um den geschuldeten Erfolg herbeizuführen. In seinem Urteil hat das Gericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum sogenannten funktionalen Mangelbegriff zusammengefasst und klargestellt, dass der Auftragnehmer ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk schuldet. An der Erfolgshaftung ändere sich nichts, wenn die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbaren, mit der die geschuldete Funktionstauglichkeit nicht erreicht werden kann. In einem solchen Fall habe der geschuldete Erfolg – also die Funktionstauglichkeit – Vorrang vor der vereinbarten Ausführungsart.

In dem vom Oberlandesgericht Celle entschiedenen Fall hatte der Auftragnehmer Balkone und Loggien zu sanieren. Die vertraglich vereinbarten Leistungen waren nicht geeignet, den Sanierungserfolg herbeizuführen. Da der Auftragnehmer keine Bedenken gegen die Leistungsbeschreibung angemeldet hatte, hat ihn das Oberlandesgericht Celle verurteilt, dem Auftraggeber – mit Ausnahme geringer Sowieso-Kosten – die Kosten der Nachbesserung zu erstatten. Die Entscheidung betont zum einen die Erfolgsbezogenheit des Werkvertrages, zum anderen die Bedeutung einer Bedenkenanmeldung, da der Auftragnehmer nur mit einer ordnungsgemäßen Bedenkenanmeldung seiner Haftung hätte entgehen können.

 

Quelle: BRP Renaud und Partner mbB

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Beschluss
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