Feedback abgeben
Nach oben
Jetzt registrieren
Vergaberecht, aktuelle Urteile

Leistungsbeschreibung mit Tücken

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zur Auslegung von Vergabeunterlagen.

Eine Vergabestelle hat den Rückbau des Opelwerks in Bochum im offenen Verfahren europaweit ausgeschrieben. In der Leistungsbeschreibung war unter anderem gefordert: „Grundsätzlich ist der Einsatz von mehreren Abbruch- und Sanierungskolonnen, die örtlich getrennt und parallel zueinander arbeiten, in allen Rückbaubereichen erforderlich und zu gewährleisten. Die dem Rückbau vorauseilenden Schadstoffsanierungen mussten zeitgleich in den Rückbaugebieten 1, 2, 3 und 4 beginnen. In jedem Rückbaubereich war der Einsatz von mehreren Sanierungskolonnen, die parallel zueinander arbeiten, zwingend erforderlich.“

Im Rahmen einer Angebotsaufklärung erklärte ein Bauunternehmer, dass er insgesamt vier Sanierungskolonnen für den Einsatz auf den Baustellen vorgesehen hat. Der Auftraggeber schloss den Bauunternehmer daraufhin aus, der sodann erfolglos die Nachprüfung bei der zuständigen Vergabekammer beantragte. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hielt die vom Bauunternehmer erhobene sofortige Beschwerde im Rahmen einer Eilentscheidung ebenfalls für nicht erfolgversprechend. Der nordrhein-westfälische Vergabesenat ist der Ansicht, in den Vergabeunterlagen ist klar vorgegeben, dass auf der Baustelle mindestens acht Rückbau- oder Sanierungskolonnen gleichzeitig eingesetzt werden mussten: Je zwei aufeinander arbeitende Kolonnen in den vier Rückbaubereichen.

Fazit

Der Gebrauch des Begriffs „grundsätzlich“ führt insoweit zu keiner maßgeblichen Einschränkung des hier zugrunde zu legenden Verständnisses eines fachkundigen Bieters, zumal die Notwendigkeit der vorbeschriebenen Regelbesetzung der Baustelle im selben Kontext durch die Verwendung des Begriffs „zwingend“ nochmals in der Leistungsbeschreibung hervorgehoben wurde. Das Angebot des Bauunternehmers wich daher von den Vorgaben der Vergabeunterlagen ab. Dies hatte unabwendbar den Ausschluss seines Angebotes zur Folge.

Quelle: Bayerische Staatszeitung, Ausgabe 40/2016

Autor: Holger Schröder, Fachanwalt für Vergaberecht bei Rödl & Partner in Nürnberg

Zurück
Beschluss
Ähnliche Beiträge