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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Nachgeforderte Unterlagen müssen stimmen!

Ein Bieter sandte bereits abgelaufene Prüfzeugnisse auf Nachforderung zu. Damit wurde er rechtmäßig von der Angebotswertung ausgeschlossen.

Gemäß § 16a EU VOB/A hat der Auftraggeber fehlende Erklärungen und Nachweise nachzufordern. Auszuschließen ist das Angebot erst, wenn der Bieter der Nachforderung keine Folge leistet. In einem von der Vergabekammer Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 11.07.2017 entschiedenen Fall waren mit dem Angebot unter anderem Prüfzeugnisse vorzulegen. Diese Prüfzeugnisse forderte die ausschreibende Stelle bei einem Bieter nach. Ein innerhalb der Nachfrist vorgelegtes Prüfzeugnis war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen, woraufhin der Auftraggeber das Angebot von der Wertung ausschloss.

Die Vergabekammer hat den Ausschluss als rechtmäßig bestätigt. Zwar entsprach es § 16a EU VOB/A, das zunächst fehlende Prüfzeugnis nachzufordern. Da das Prüfzeugnis aber bereits abgelaufen war, entsprach dieses nicht den inhaltlichen Anforderungen. Folglich musste das Angebot von der Wertung ausgeschlossen werden, ohne dass der Auftraggeber weitere Aufklärungen zum Beispiel über eine fortgesetzte Wirksamkeit des Prüfzeugnisses hätte anstellen müssen oder dürfen.

Quelle:

Newsletter 4/2017 von BRP Renaud und Partner mbB

Autor: Dr. Lars Knickenberg

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Beschluss
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