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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Risikoverkürzung möglich

Eine Risikoverkürzung bei einer de-facto-Vergabe auf 10 Kalendertage-Stillhaltefrist ist laut EuGH möglich.

Der deutsche § 101b GWB regelt die Möglichkeit, das Unwirksamkeitsrisiko bei einer de-facto-Vergabe mittels einer freiwilligen Bekanntmachung der erfolgten Auftragsvergabe im EU-Amtsblatt auf 30 Kalendertage zu verkürzen. Die Rechtsmittelrichtlinie sieht auf europarechtlicher Ebene darüber hinaus auch eine Fristverkürzung vor, die – ähnlich wie die Stillhaltefrist nach § 101a GWB – nach einer so genannten freiwilligen „ex-ante-Transparenzbekanntmachung“ den rechtssicheren Zuschlag nach 10 Kalendertagen ermöglicht. Voraussetzung dafür ist, dass der Auftraggeber der „Ansicht“ ist, dass die gewählte Auftragsvergabe ohne klassische vorherige Veröffentlichung zulässig ist, dass er im EU-Amtsblatt eine freiwillige ex-ante-Transparenzbekanntmachung nach Art. 3a der Rechtsmittelrichtlinie veröffentlicht hat, mit der er seine Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen und dass der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen nach dieser Veröffentlichung abgeschlossen wurde.

Der EuGH hat nun noch einmal unter Verweis auf die eindeutige Vorschrift des Art. 2 Abs. 7 der Rechtsmittelrichtlinie klargestellt, dass diese Fristverkürzungsmöglichkeit auch ohne Umsetzung in nationales Recht unmittelbar anwendbar ist.

Fazit

Rechtliche Möglichkeiten der Risikobegrenzung bei de-facto-Vergaben bestehen nicht nur nach Vertragsschluss, sondern auch schon im Vorfeld.

Quelle: Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

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Urteil
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