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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Überlange Bindefrist kann ins Leere laufen!

Legt der Auftraggeber eine überlange Bindefrist fest, die mit Zuschlag bereits abgelaufen ist, kommt kein Vertrag zustande und damit bestehen auch keine Schadensersatzansprüche.

Ein öffentlicher Auftraggeber schrieb im offenen Verfahren Fliesenlegearbeiten aus. Ohne nähere Begründung legte er – abweichend von § 10 VOB/A – eine überlange Bindefrist von 84 Kalendertagen fest. Kurz vor Ablauf der Frist teilte der günstigste Bieter dem Auftraggeber mit, er könne den Auftrag teilweise nicht ausführen. Als ihm der Auftraggeber trotzdem den Zuschlag erteilte, verweigerte der Bieter die Ausführung. Der Auftraggeber beauftragte darauf den zweitplatzierten Bieter und forderte vom günstigsten Bieter Schadenersatz in Höhe der Preisdifferenz.

Ohne Erfolg: Wie das Oberlandesgericht Brandenburg mit Beschluss vom 10.08.2017 entschied, war der Bieter zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung nicht mehr an sein Angebot gebunden. Denn grundsätzlich haben öffentliche Auftraggeber die in der VOB/A genannten Bindefristen einzuhalten. Eine Verlängerung ist nur ausnahmsweise möglich, bedarf dann aber einer (im Vergabevermerk zu dokumentierenden) Begründung. Da eine solche Begründung nicht vorlag, war der erstplatzierte Bieter zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung nicht mehr an sein Angebot gebunden und deshalb nicht verpflichtet, die Arbeiten auszuführen. Folglich stand dem Auftraggeber kein Schadenersatzanspruch wegen der angefallenen Mehrkosten zu.

Quelle: Newsletter 4/2017 von BRP Renaud und Partner mbB

Autor: Dr. Lars Knickenberg

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Beschluss
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