Vorschlag bereits umgesetzt
Das Finanzministerium hat zumindest für Landesbehörden einen Vorschlag aus dem Evaluierungsbericht zum TTG SH bereits umgesetzt.
Seit 13. Dezember 2016 fordern Landesbehörden bei der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen, die von den Regelungen zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen erfasst werden, die Erklärungen entsprechend dem Formblatt 3 der Anwendungshinweise des Wirtschaftsministeriums zum TTG SH nur noch von dem für den Zuschlag vorgesehenen Bieter. Alle anderen Vergabestellen des Landes haben nach § 6 der SH Vergabeverordnung (SHVgVO) „mindestens“ von dem für den Zuschlag vorgesehenen Bieter das entsprechende Formblatt zu fordern.
Hinweis der ABST SH: Das Formblatt 3 „Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen“ ist vom Auftraggeber vorausgefüllt den Vergabeunterlagen beizufügen. Insbesondere sind Angaben zu den existierenden Siegeln und Zertifikaten vorzunehmen.
Bei Rückfragen steht Volker Romeike von der Auftragsberatungsstelle Schleswig-Holstein zur Verfügung: info@abst-sh.de
Quelle: Newsletter der Ständigen Konferenz der Auftragsberatungsstellen, Ausgabe Februar 2017