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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Wenn relevant, dann muss geantwortet werden!

Bieterfragen sind auch kurz vor Ablauf der Angebotsfrist zulässig. Notfalls muss die Angebotsfrist verlängert werden.

Die Regelungen des § 10a EU Abs. 6 Nr. 1 sowie § 20 Abs. 3 Nr. 1 VgV sehen vor, dass die Vergabestelle die Angebotsfrist verlängern muss, wenn „rechtzeitig angeforderte Zusatzinformationen nicht spätestens sechs Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist […] mitgeteilt werden können.“ Nach § 12a EU Abs. 3 VOB/A sind „rechtzeitig beantragte Auskünfte über die Vergabeunterlagen […] spätestens sechs Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist […] zu erteilen.“

Die Vergabekammer Bund stellte in zwei Entscheidungen (VK 2-129/16 sowie VK 2-131/16) klar, dass weder aus der Vorgabe der „rechtzeitigen“ Anforderung, noch aus der 6-Tages-Frist für die Erteilung der Informationen folgt, dass auf Bieterfragen nicht reagiert werden muss, wenn sie weniger als sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist eingehen.

Wird durch eine Bieterfrage ein Widerspruch bzw. eine klärungsbedürftige Unklarheit in den Vergabeunterlagen erkennbar, muss die Vergabestelle muss zusätzliche Auskünfte oder Klarstellungen erteilen bzw. erforderliche Korrekturen an den Vergabeunterlagen vornehmen, auch wenn die Bieterfrage weniger als sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist eingeht. Ist die Bieterfrage außerdem für die Angebotserstellung, insbesondere für die Angebotskalkulation relevant, muss die Angebotsfrist gegebenenfalls angemessen verlängert werden. Die Frage der Angemessenheit der Fristverlängerung ist aus Sicht der Bieter zu beurteilen.

Lediglich solche Fragen, die für das Verfahren und die Angebotserstellung ohne Relevanz sind, kann die Vergabestelle unbeantwortet lassen.

Quelle: Das aktuelle Urteil kompetent erklärt von: 

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Beschluss
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