Wertgrenzen bleiben
In Mecklenburg-Vorpommern bleiben auch 2017 und 2018 die bekannten Wertgrenzen bestehen.
Nach dem Auslaufen der aktuellen Verwaltungsvorschrift „Vergabe öffentlicher Aufträge mit geringen Auftragswerten (WGE-Wertgrenzenerlass)“ zum 31.12.2016, sind auch im neuen Wertgrenzenerlass ab 01.01.2017 weiterhin die bekannten Wertgrenzen für die Jahre 2017 und 2018 fortgeschrieben.
Beschränkte Ausschreibungen nach VOL oder VOB sind ohne Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes zulässig, wenn die voraussichtlichen Auftragswerte nach
- VOL/A von 100.000 EURO
- VOB/A von 1.000.000 EURO
nicht überschritten werden.
Freihändige Vergaben sind zulässig, wenn die voraussichtlichen Auftragswerte nach
- VOL/A von 100.000 EURO
- VOB/A von 200.000 EURO
nicht überschritten werden.
Dabei ist insbesondere zu beachten, dass das Vergabegesetz Mecklenburg (VgG M-V) nur oberhalb von bestimmten „Bagatellgrenzen“ anzuwenden ist:
bei Lieferungen und Dienstleistungen ab 10.000 EURO
im Baubereich ab 50.000 EURO.
Quelle: Auftragsberatungsstelle Brandenburg e.V., Auftragswesen Aktuell Ausgabe 12/2016