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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Zulagepositionen erläutern

Die VK Sachsen-Anhalt urteilte, dass Zulagepositionen in einem Leistungsverzeichnis eindeutig erläutert werden müssen.

Ein öffentlicher Auftraggeber schrieb Dachabdichtungs- und Klempnerarbeiten nach der VOB/A europaweit aus. Alleiniges Zuschlagskriterium war der Preis. In den Vergabeunterlagen waren keine Ausführungen zur Wertung von Zulagepositionen enthalten. Insgesamt wurden acht Angebote abgegeben. Im Rahmen der rechnerischen Angebotsprüfung hat die Vergabestelle im Angebot des Bestbieters Korrekturen vorgenommen.

Bei einer Position handelte es sich gemäß des Leistungsverzeichnisses (LV) um eine Zulageposition. Sie war bezeichnet als „Zulage pulverbeschichtete Oberfläche, Attika“. Die Ausschreibung der Position erfolgte aber ohne Vordersatz. Im Ergebnis der rechnerischen Korrekturen (Nichtberücksichtigung der Zulageposition) verminderte sich zugleich die Angebotsendsumme des Zuschlagsbieters. Entgegen der zum Submissionszeitpunkt festgestellten Angebotsendsummen bewirkte dies eine Verschiebung in der Rangfolge der Angebote. Darüber hinaus waren noch weitere Zulagepositionen Bestandteil des LV, die teilweise mit und ohne Mengenangaben ausgeschrieben waren.

Das Urteil der Vergabekammer

Die zwecks Nachprüfung angerufene Vergabekammer Sachsen-Anhalt stellte fest, dass die Leistung nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben wurde, sodass alle Bieter die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen mussten und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen konnten. Die Bieter verfügten über keine klare Kalkulationsgrundlage. Denn Zulagepositionen sind Positionen, bei denen bestimmte Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen eine zusätzliche Vergütung gezahlt werden soll. Das Erfordernis einer solchen ergänzenden Position ergibt sich regelmäßig aus den Besonderen Leistungen, die sich für die einzelnen Gewerke aus den DIN-Vorschriften der VOB/C, jeweils im Abschnitt 4.2 definieren. Für die hier ausgeschriebene Leistung sind die DIN 18339 (Klempnerarbeiten) und DIN 18338 (Dachabdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten) für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zulagepositionen maßgeblich.

Nach Auffassung der Vergabekammer ergaben sich allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass die fragliche Position „Zulage pulverbeschichtete Oberfläche, Attika“ von der Auflistung der Besonderen Leistungen nach Abschnitt 4.2 beider Gewerke eingeschlossen wird. Die Definition der Besonderen Leistungen nach den vorgenannten DIN-Vorschriften spricht eher dafür, dass es sich um Bedarfspositionen handelt. Solche dürfen aber grundsätzlich keine Berücksichtigung im LV finden, weil sie einer fundierten Angebotskalkulation widersprechen, so die sachsen-anhaltische Nachprüfungsbehörde. Außerdem hat es die Vergabestelle versäumt, in den Vergabeunterlagen Festlegungen hinsichtlich der Wertung von Zulagepositionen zu treffen. Ein öffentlicher Auftraggeber darf nicht nach Belieben diese Positionen in die Wertung einbeziehen oder nicht. Damit ist den Bietern die Möglichkeit genommen worden, eine sichere Preisberechnung vorzunehmen, weil sie über keine Informationen verfügten, ob und in welchem Umfang die Zulagepositionen in die Wertung einbezogen werden sollten.

Quelle: Bayerische Staatszeitung, Ausgabe 3/2017

Autor: Holger Schröder, Fachanwalt für Vergaberecht bei Rödl & Partner in Nürnberg

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