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Vergaberecht, aktuelle Urteile

Zur Zuverlässigkeitsprüfung

Liegen einem öffentlichen Auftraggeber Informationen über eine Straftat vor, muss er diesen nachgehen.

Die VK Lüneburg hat entschieden, dass sich ein öffentlicher Auftraggeber bei Anhaltspunkten für eine rechtskräftige Verurteilung eines Geschäftsführers wegen Bestechung Gewissheit hierüber verschaffen und Hinweisen nachgehen muss.

Der Entscheidung der VK Lüneburg lag die europaweite Vergabe einer maschinellen Fahrbahnreinigung nach Unfällen mit wassergefährdeten Stoffen für die Bezirke der Autobahnmeistereien im offenen Verfahren zugrunde. Der Auftraggeber hatte die Bieterinformationsschreiben gemäß § 101a GWB versendet, woraufhin der unterlegene Bieter gerügt hatte der, der für die Zuschlagserteilung beabsichtigte Bieter wegen Unzuverlässigkeit auszuschließen sei, da er in einen Korruptionsskandal bei einer Autobahnmeisterei verwickelt ist.

In der Entscheidung führt die Vergabekammer aus, dass öffentliche Auftraggeber grundsätzlich nicht dazu verpflichtet sind, Nachforschungen darüber anzustellen, ob ein Bieter eine schwere Verfehlung begangen hat. Verschließt sich der Auftraggeber jedoch bewusst ihm vorliegenden Informationen und kommt er einer im Einzelfall bestehenden Aufklärungspflicht nicht nach, genüge bereits das „Kennen müssen“ für einen Verstoß gegen § 6 EG Abs. 4 VOL/A 2009, so die Vergabekammer.

Fazit

Liegen einem öffentlichen Auftraggeber Anhaltspunkte über das Vorliegen einer Straftat nach § 6 EG Abs. 4 VOL/A vor, so muss er diesen nachgehen und den Sachverhalt weiter aufklären.

Quelle: Menold Bezler Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

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Beschluss
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