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Interessenbekundungsverfahren – den Markt erkunden

Das Interessenbekundungsverfahren, geregelt in § 7 Abs. 2 S. 3 BHO, ist im Grunde eine Markterhebung, die ein öffentlicher Auftraggeber dem eigentlichen Vergabeverfahren voranstellen kann. Dabei wird privaten Unternehmen die Möglichkeit gegeben, zu zeigen, ob und inwieweit sie staatliche oder wirtschaftliche Aufgaben für öffentliche Zwecke nicht ebenso gut oder besser erbringen können. Aber Achtung: Ein Interessenbekundungsverfahren ist noch kein Vergabeverfahren und muss auch keines zur Folge haben. Und: Das Interessenbekundungsverfahren darf nicht mit der Interessensbekundung verwechselt werden. Bei einer Interessenbekundung werden Unternehmen, die ihr Interesse an einem Vergabeverfahren nach einer Vorinformation bekundet haben, dazu aufgefordert, ihr fortbestehendes Interesse an der weiteren Teilnahme zu bestätigen. Ist das Interesse an einer weiteren Teilnahme bestätigt, wird anschließend der Teilnahmewettbewerb eingeleitet.

Warum gibt es das Interessenbekundungsverfahren?

Nach der Bundeshaushaltsordnung sind bei allen finanzwirksamen Maßnahmen (Einkäufe) angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. Dabei wird geprüft, ob sich beispielsweise eine öffentliche Ausschreibung überhaupt lohnt. Das Interessenbekundungsverfahren ermöglicht dem öffentlichen Auftraggeber, sich überhaupt erst einmal einen Überblick über den Markt zu verschaffen. Außerdem, und das ist sehr wichtig, stellt er dabei fest, ob überhaupt ein Interessentenkreis unter privaten Anbietern besteht, wie das Preisgefüge aussieht und welche Ansätze zur Erfüllung der grundsätzlich staatlichen Aufgaben vorhanden sind: das heißt, ob Unternehmen die Leistung auf andere Weise erbringen können als der Staat es im Sinn hatte. Auf diese Weise soll im Ergebnis die Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwendung öffentlicher Gelder sichergestellt werden.

 


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Wie funktioniert das Interessenbekundungsverfahren?

Die Aufforderung zur Teilnahme an einem Interessensbekundungsverfahren wird öffentlich, zum Beispiel auf einer Ausschreibungsplattform wie Vergabe24.de, bekannt gemacht. Diese enthält einen Hinweis auf die Stelle, bei der die Aufgabenbeschreibung erhältlich ist. Für die Bekundung haben die Unternehmen je nach Angabe mindestens einen Monat Zeit. In der Bekundung führt das Unternehmen auf, wie es den möglichen Auftrag erfüllen würde, wie hoch die geschätzten Kosten sind und unter welchen Umständen es bereit ist, den Auftrag auszuführen.

Der öffentliche Auftraggeber vergleicht anschließend die Ergebnisse der Markterkundung mit den staatlichen Lösungsvarianten. Zeigt der Vergleich, dass die Lösungen für den Auftrag durch private Unternehmer noch wirtschaftlicher erfolgen kann, wird im Anschluss ein öffentliches Vergabeverfahren durchgeführt. Hinweis: Die Kosten, die dem Unternehmen für die Teilnahme am Interessensbekundungsverfahren entstanden sind, werden durch den öffentlichen Auftraggeber nicht erstattet.

Fazit

Unternehmen können ohne den förmlichen Aufwand eines Vergabeverfahrens bereits in Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens ihr Interesse an der Erbringung einer Liefer-, Dienst- oder Bauleistung gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber äußern. Im Rahmen des Verfahrens hat das Unternehmen die Chance, den öffentlichen Auftraggeber davon zu überzeugen, dass ein Interessentenkreis am Markt besteht und dass er im Vergleich zur staatlichen Hand als privates Unternehmen wirtschaftlichere Lösungsmöglichkeiten für die Erfüllung des Auftrags anbietet. Damit steigen auch seine Erfolgsaussichten im späteren Vergabeverfahren.