Auftragsänderung Teil 4: Ein neues Vergabeverfahren ist bei Auftragsänderungen nur dann erforderlich, wenn diese wesentlich sind. Doch was heißt eigentlich wesentlich?
Auftragsänderung Teil 5: Der Zuschlagswert und der Inhalt des Auftrages entscheiden, ob bei Auftragsänderungen ein neues Vergabeverfahren stattfinden muss.
Erfährt ein Bieter, dass ein öffentlicher Auftrag oberhalb der Schwelle nicht im Amtsblatt der EU bekanntgemacht wurde, kann er die Wirksamkeit des Vertrages anfechten.
Ist einer der Vertragspartner ein öffentlicher Auftraggeber, gelten für Vertragslaufzeiten eigene Gesetze. Diese sollten Sie auch als Bieter unbedingt kennen.